E-Rechnung: Finales Anwendungsschreiben

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16 Oktober 2024

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zur Ausstellung von Rechnungen finalisiert. Darin nimmt es zur obligatorischen elektronischen Rechnung im B2B-Bereich Stellung. Deren Einführung war zu Beginn des Jahres mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen worden. Die Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2025.

Die Nutzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ist ab dem 01.01.2025 für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) vorgeschrieben. Ein inländischer Unternehmer ist – nach den regulären Grundsätzen – ein solcher, der im Inland ansässig ist. Auch eine inländische Betriebsstätte ist ein inländischer Unternehmer, wenn sie an dem betreffenden abzurechenden Umsatz beteiligt ist. Das BMF will die Verpflichtung zur Verwendung der E-Rechnung allerdings auch auf im Ausland ansässige Unternehmer anwenden, die ein im Inland belegenes Grundstück haben und vermieten.

Die E-Rechnung muss grundsätzlich in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, sowohl übermittelt als auch empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen (§ 14 Abs. 1 UStG n.F.). Bestimmte Rechnungen wiederum sind ausgenommen, beispielsweise Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag und Fahrausweise. Das elektronische Format muss grundsätzlich den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechen (sog. CEN-Format EN 16931), vgl. § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG n.F. Gesetzlich sind für den Rechnungsaussteller Übergangsregelungen vorgesehen, nicht jedoch für den Rechnungsempfänger. Der die Leistung und Rechnung empfangene Unternehmer muss also ab dem 01.01.2025 eine elektronische Rechnung akzeptieren und verarbeiten können. 

Zu Anwendungsfragen hat das BMF am 15.10.2024 nun sein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Dieses enthält auch Änderungen und Ergänzungen im Vergleich zu dem im Juni veröffentlichten Entwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.06.2024):

Zulässige Formate / Umfang

Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zu Details einer E-Rechnung nach der europäischen Normenreihe EN 16931 (strukturiertes elektronisches Format, § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG). Dabei werden Rechnungen nach dem Standard XRechnung und nach dem ZUGFeRD-Format ab der Version 2.0.1. (ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL) als national grundsätzlich zulässige Rechnungen im strukturierten elektronischen Format aufgeführt. Als zulässige europäische Rechnungsformate werden beispielhaft die Standards Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS Billing genannt. Der im Entwurfsschreiben noch genannte Standard FatturaPA (Italien) wird nicht mehr als Beispiel genannt.

Bei als Rechnung dienenden Verträgen konkretisiert das BMF im Vergleich zum Entwurf seine Ausführungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Verträge als Rechnung angesehen werden, wenn sie die nach §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben enthalten. In diesen Fällen ist zwischen der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und der Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung zu unterscheiden. Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, kann der zugrundeliegende Vertrag als ergänzende Angabe in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden. 

End- oder Schlussrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen

Bei einer Endrechnung besteht das Thema, dass die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden müssen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte bereits Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Das BMF beanstandet es nicht, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang als unstrukturierte Datei enthalten ist.

Berichtigung einer Rechnung

Der Rechnungsaussteller kann eine ausgestellte E-Rechnung unter den weiteren allgemeinen Voraussetzungen berichtigen. Die Berichtigung einer E-Rechnung muss den gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG entsprechen und in der vorgeschriebenen Form erfolgen, die für die ursprüngliche, zu berichtigende E-Rechnung anzuwenden waren. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend. Sofern für die abzurechnenden Umsätze die E-Rechnung (noch) nicht verpflichtend anzuwenden war bzw. ist, kann somit auch die Rechnungsberichtigung für die betreffenden Umsätze ohne die Anwendung des neuen E-Rechnungsformats erfolgen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12. 2024 ausgeführt werden, somit ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Rechtslage gilt.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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