Bundesrat fordert Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten

In seiner Stellungnahme zum 4. Corona-Steuerhilfegesetz vom 08.04.2022 fordert der Bundesrat u.a. kleinere Folgeänderungen in Bezug auf die geplante Verlängerung der Abgabefristen von Steuererklärungen und der zinsfreien Karenzzeit. Highlight der Stellungnahme ist die Forderung nach einem Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz. 

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zum 4. Corona-StHG, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) abzuzinsen sind. Damit will der Bundesrat eine steuerliche Mehrbelastung im Jahr der Erstbilanzierung von Verbindlichkeiten im andauernden Niedrigzinsumfeld vermeiden und zur Steuervereinfachung beitragen. Geht es nach dem Bundesrat, soll die Neuregelung der Vorschrift bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, anzuwenden sein. Auf Antrag soll die Regelung auch einheitlich auf frühere, noch nicht bestandskräftig gewordene, Veranlagungen angewendet werden können. Aus einer später bereinigten Version des Referentenentwurfs für das 4. Corona-StHG ließ sich erkennen, dass dieser Punkt bereits im Vorfeld im BMF diskutiert, jedoch letztlich aber wieder gestrichen wurde. Die Reaktion der Bundesregierung auf den erneuten Vorstoß des Bundesrats bleibt daher mit besonderer Spannung abzuwarten.

Darüber hinaus regt der Bundesrat eine grundsätzliche Überarbeitung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Hinblick auf die Etablierung neuer Arbeitsformen über die Corona-Pandemie hinaus an. Zusätzlich fordert der Bundesrat eine zeitnahe Konkretisierung der Unterstützung von Ländern und Gemeinden zur Kompensation der Mehrbelastungen durch die mit dem 4. Corona-StHG angestrebte Verlängerung der degressiven AfA. Die Länderkammer spricht sich aber nicht, wie im Vorfeld befürchtet, gegen die Ausweitung der degressiven AfA auf 2022 aus (vgl. Steuernachricht vom 28.03.2022). Darüber hinaus schlagen die Länder eine im Vergleich zum Regierungsentwurf großzügigere Verlängerung der Fristen u.a. für die Abgabe von Steuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2022 sowie erstmals auch für den Besteuerungszeitraum 2023 vor.

Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung wird der Bundestag über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beraten. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags wird derzeit für Ende Mai angestrebt. Erfahrungsgemäß übernimmt der Bundestag immer wieder Forderungen des Bundesrats in das Gesetz, bevor der Bundesrat abschließend über seine Zustimmung (geplant am 10.06.2022) entscheidet.

Die Stellungnahme steht Ihnen auf der Internetseite des Bundesrats zur Verfügung.

Direkt zur Bundesrat-Stellungnahme kommen Sie hier.

 

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