VAE: Steuerliche Ansässigkeit – Voraussetzungen
Das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) hat klarstellende Hinweise zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit in den VAE bekannt gegeben. Zumindest bislang erheben die VAE keine Einkommensteuer von Privatpersonen. Daher ergeben sich grundsätzlich keine negativen steuerlichen Konsequenzen aus einer eventuellen Ansässigkeit. Doch die Bestimmungen sind in den Fällen relevant, in denen ein anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen zur Bestimmung der Ansässigkeit auf die nationalen Regelungen verweist. Das DBA zwischen Deutschland und den VAE ist zum 31.12.2021 außer Kraft getreten. Die Regelungen können allerdings relevant sein, wenn neben Deutschland und den VAE ein weiterer Staat betroffen ist und ein zwischen diesem und den VAE geschlossenes DBA möglicherweise anzuwenden ist.
Voraussetzungen
Seit dem 01.03.2023 können natürliche Personen als in den VAE steuerlich ansässig gelten, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihr Hauptwohnsitz und der Schwerpunkt ihrer finanziellen und persönlichen Interessen liegen in den VAE.
Sie haben sich während eines zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraums mindestens 90 Tage in den VAE aufgehalten und sind Staatsbürger der VAE oder eines Mitgliedstaates des Golf-Kooperationsrates (GCC) oder haben in den VAE einen Wohnsitz und verfügen entweder über einen ständigen Wohnsitz in den VAE oder gehen in den VAE arbeiten bzw. betreiben dort ein Unternehmen.
Sie haben sich 183 Tage oder mehr in einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum in den VAE aufgehalten.
Wenn ein Steuerabkommen spezifische Bedingungen für die steuerliche Ansässigkeit enthält, sind diese Bedingungen für die Anwendung des Abkommens maßgeblich.
Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz befindet sich dort, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder normalerweise wohnt. Dies ist der Rechtsraum, in der er die meiste Zeit verbringt, und zwar als Teil seiner festen Lebensgewohnheiten und nicht nur vorübergehend.
Schwerpunkt der finanziellen und persönlichen Interessen
Bei der Bestimmung des Schwerpunktes der finanziellen und persönlichen Interessen sind der Beruf, familiäre und soziale Beziehungen, kulturelle oder andere Aktivitäten, Geschäftssitz, Ort, von dem aus das Vermögen der Person verwaltet wird, sowie alle anderen relevanten Fakten und Umstände zu berücksichtigen.
Aufenthalt in den VAE
Die Aufenthaltstage müssen durch eine Bescheinigung der Bundesbehörde für Identität und Staatsbürgerschaft oder einer örtlich zuständigen Regierungsstelle über die Anzahl der in den VAE verbrachten Tage nachgewiesen werden.
Ständiger Wohnsitz
Der ständige Wohnsitz kann beispielsweise durch eine Eigentumsurkunde oder einen langfristigen Mietvertrag belegt werden. Rechnungen der Versorgungsunternehmen sind ebenfalls hilfreich.
Handlungsempfehlung
Deutsche Arbeitgeber bzw. Stammhäuser, die ihre Beschäftigten in den VAE einsetzen, sollten klären (lassen), ob sich aus den Neuerungen Auswirkungen im Hinblick auf die Besteuerung von Arbeitstagen in Drittstaaten ergeben. In einem ersten Schritt wäre zu prüfen, in welchen Fällen ein DBA mit dem betreffenden Staat vorliegt und ob die Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass für die Behandlung in bestimmten Drittstaaten die (fehlende) Ansässigkeit in den VAE relevant ist.
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