Häufig steht die Frage nach den Steuern hinter strategischen und wirtschaftlichen Überlegungen zurück. Das kann fatale Folgen haben: In unserer Studie gaben immerhin zwei Drittel der Befragten an, dass die unzureichende Planung der steuerlichen Auswirkungen den Wert ihres Unternehmensverkaufes geschmälert hat.
Je nachdem, ob der herauszulösende und zu übertragende Geschäftsbereich bereits in einen Teilkonzern oder zumindest in eine eigenständige rechtliche Einheit (Kapital- oder Personengesellschaft) gegliedert ist oder zusammen mit anderen Geschäftsbereichen betrieben wird, stehen grundsätzlich verschiedene Wege des Verkaufs offen:
Share Deal
Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Zielgesellschaft. Hierbei ist grundsätzlich der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von dem Erwerb von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft zu unterscheiden. Während der Transfer von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich im Wesentlichen die Gesellschafterebene betrifft, kann der Transfer von Mitunternehmeranteilen auch auf Ebene der zu übertragenden Personengesellschaft selbst eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen.
Anders als beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt der Erwerb von Mitunternehmeranteilen regelmäßig zu einem Step Up des Kaufpreises auf die mit den Personengesellschaftsanteilen erworbenen Assets. Der Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist insofern steuerlich eine Mischform aus Share Deal (Kapitalgesellschaft) und Asset Deal. Die Ausführungen zum Share Deal fokussieren sich im Folgenden vereinfachend auf den Transfer von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die steuerlichen Risken des transferierten Unternehmens gehen grundsätzlich mit den Anteilen auf den Käufer über.
Asset Deal
Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer nur die relevanten Vermögensgegenstände. Dies können sämtliche Wirtschaftsgüter eines Geschäftsbereichs sein oder auch nur eine Auswahl, wie etwa Produktionsanlagen, Grundstücke, Gebäude, Vorräte und Patente. Der Verkäufer haftet weiterhin für die Verpflichtungen des zurückbleibenden Unternehmensmantels.
In der Praxis sind sowohl die vergleichsweise einfachen Share- als auch die oft komplexeren Asset Deals üblich – in Rein- oder Mischform.
Share- oder Asset Deal? Eine Frage der Perspektive
Mit Blick auf die Steuer liegen die Interessen von Verkäufer und Käufer oft diametral auseinander: Während der Verkäufer grundsätzlich einen Share Deal bevorzugt, ist für den Käufer aus rein steuerlicher Sicht meist ein Asset Deal vorteilhaft. Das hat handfeste Gründe: Handelt es sich beim Verkäufer um eine Kapitalgesellschaft, so wird bei einem Share Deal, also dem Verkauf einer Tochterkapitalgesellschaft, der Veräußerungsgewinn effektiv nur mit rund 1,5 Prozent besteuert. Bei natürlichen Personen unterliegen 60 Prozent des Gewinns dem persönlichen Einkommensteuersatz, was bei einem Höchststeuersatz auf eine Steuerbelastung von etwa 28 Prozent hinausläuft. Bei einem Asset Deal hingegen muss die Kapitalgesellschaft den Veräußerungsgewinn mit rund 30 Prozent versteuern. Bei einer natürlichen Person kann die gesamte Steuerbelastung auf bis zu 47 Prozent steigen. Auf mögliche Steuervergünstigungen – insbesondere von natürlichen Personen als Verkäufer nach Überschreitung bestimmter Altersgrenzen – sei an dieser Stelle nur kurz hingewiesen.