Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko, das regelmäßig den größten Anteil am RWA eines Instituts ausmacht. So müssen beispielsweise Institute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) verwenden, ihre Regelverarbeitung anpassen, um IRBA- und KSA-spezifische (KSA = Kreditrisikostandardansatz) Änderungen nachzuziehen. Gleichzeitig müssen sie einen parallelen Verarbeitungsstrang etablieren, der das Kreditbuch der Bank vollständig im (neuen) KSA abbildet. Dabei ist zu beachten, dass die CRR III für IRBA-Portfolios, die für Zwecke des Output Floor im KSA zu berechnen sind, diverse Übergangsbestimmungen vorsieht. Diese können von denjenigen Regelungen abweichen, die für gleichartige originäre KSA-Forderungen gelten. Beide Verarbeitungsstränge sind am Ende für Zwecke der Meldung und der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wieder zusammenzuführen.
Krypto-Assets im Fokus
Ein Diskussionspunkt, der erst in den Trilog-Verhandlungen durch das EU-Parlament eröffnet wurde, betrifft die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Assets, die zusehends in den Fokus der Aufsichtsbehörden geraten. So einigten sich die beteiligten Parteien auf eine Offenlegungspflicht für Krypto-Assets von Instituten. Auf spezifische Regelungen zur (übergangsweisen) Unterlegung dieser Vermögenswerte wurde mit Verweis auf die ausstehenden Standards durch das BCBS verzichtet. Vielmehr soll die EU-Kommission auf der Basis der internationalen Vorgaben sofern verabschiedet zu einem Legislativvorschlag zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets aufgefordert werden.
ESG spielt prominente Rolle
Ein Querschnittsthema, das bei den Diskussionen eine wichtige Rolle gespielt hat, ist die Integration von ESG-Faktoren und -Risiken in die Regelwerke von Richtlinie und Verordnung. In den Verhandlungen zu der Verordnung ging es nicht nur um den „Green Supporting Factor“, für den der Prüfauftrag an die European Banking Authority (EBA) bestätigt wurde. Es werden zum Beispiel erstmalig Definitionen in Bezug auf „E“, „S“ and „G“ in die Verordnung aufgenommen, die Auswirkungen von ESG-Faktoren und -Risiken sind bei der Bewertung von Sicherheiten zu berücksichtigen und für Handelsbuchpositionen im EU-Emissionshandelssystem wurde ein niedrigerer Gewichtungsfaktor von 40 Prozent festgelegt.