Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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All das klingt umfangreich, entspricht aber in Zukunft nur den Mindeststandards. Nach den Umweltzielen wird die Europäische Kommission auch eine „soziale Taxonomie“ entwickeln. Außerdem werden die Regeln im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit erweitert werden.
Eine Roadmap für neue Prüfungspflichten
Über diese reine Betrachtung der Umfänge hinaus steht bereits fest, dass auch die erstmaligen Prüfungspflichten künftig deutlich erweitert werden. Bisher erfordern die NFRD-Regeln, dass ein Wirtschaftsprüfer lediglich kontrolliert, ob die nichtfinanzielle Erklärung fristgerecht vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung ist nicht verpflichtend vorgeschrieben, viele Aufsichtsräte haben aber eine tiefer gehende Prüfung mit „Limited Assurance“ angestrengt – eine begrenzte Prüfung durch Externe.
Die neue CSR-Richtlinie sieht für die Nachhaltigkeitsinformationen von Anfang an vor, dass diese als Teil des Lageberichts einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, entgegen den bestehenden Prüfungspflichten allerdings in begrenztem Umfang. Die EU-Kommission hat jedoch bereits die Erarbeitung von EU-Prüfungsstandards angekündigt, mit denen mittelfristig eine Angleichung an die im Rahmen der Abschussprüfung verpflichtende „hinreichende Prüfungssicherheit“ eingeführt werden soll.