Blick auf den Sonnenuntergang

Neue CSR-Richtlinie der EU: Was schon jetzt zu tun ist

Unternehmen sollten für das Berichtsjahr 2023 ihre CSR-Reporting-Prozesse anpassen. Bis dahin gibt es wichtige Meilensteine zu beachten.


Überblick

  • Die neue CSR-Richtlinie wurde erweitert; sie gilt nun für noch mehr Unternehmen und bringt erstmals externe Prüfungspflichten mit sich.
  • Ein Herzstück der neuen Regeln für mehr Verbindlichkeit ist die EU-Taxonomie-Verordnung.
  • Perspektivisch ist ein Übergang von einer Prüfung zur Erlangung einer „begrenzten Sicherheit“ hin zur Erlangung „hinreichender Sicherheit“ absehbar.

Wie viel CO2 verursacht ein neu eingeführtes Fahrzeugmodell? Welche Risiken entstehen durch eine Unternehmensstrategie mit Handelsschwerpunkt Südostasien? Und wie divers sind die Führungskräfte? Solche Fragen zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit werden in der Wirtschaft immer wichtiger. Zum einen sorgen schon seit einiger Zeit Investoren und andere Anspruchsgruppen dafür, dass Unternehmen immer ausführlicher darüber Rechenschaft ablegen müssen, zum anderen schafft der Gesetzgeber nun mit einer umfangreichen Reform verbindliche Berichtsstandards: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union liegt jetzt in ihrer Entwurfsform vor. Auf dem Weg zu ihrer Einführung liegen noch einige wichtige Meilensteine.

Webcast - Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Haben Sie Interesse daran, mehr über die zentralen Elemente der CSRD und deren Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Berichterstattung zu erfahren? Mehr dazu in diesem Webcast.

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Die CSRD ist umfangreich – der Zeitplan anspruchsvoll

Die Richtlinie sorgt dafür, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung von Zehntausenden Unternehmen in der EU künftig deutlich ausgebaut und gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden muss: Ab 1. Januar 2024 gilt dies für große Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, ab 1. Januar 2026 zusätzlich für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen.

Damit ist klar, dass Unternehmenskommunikation und Berichterstattung schnell umfangreiche Kompetenzen aufbauen müssen. Eine übersichtliche Roadmap hilft, die wichtigsten Meilensteine besser zu planen – zunächst aber einige Grundlagen.

Stufenweise Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Bisher hat die Europäische Kommission mit der Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) die nichtfinanziellen Berichterstattungspflichten für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten angestoßen. Die in Deutschland ratifizierte Fassung ist das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Seit März 2017 unterliegen bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen solchen Offenlegungspflichten. 



Die neue CSRD sieht nun eine umfangreiche und weiter gehende Berichterstattung vor, gilt für mehr Unternehmen und beschreibt umfangreichere Prüfungspflichten.



Im April 2021 hat nun die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die CSRD veröffentlicht, die künftig die NFRD ersetzt. Die neue CSR-Richtlinie sieht nun eine umfangreiche und weiter gehende Berichterstattung vor, gilt für mehr Unternehmen und beschreibt erstmals externe Prüfungspflichten.

Darüber hinaus sind die mit der 2021 verabschiedeten EU-Taxonomie-Verordnung verknüpften Berichterstattungspflichten zu beachten. Die EU-Taxonomie-Verordnung ist einer der zentralen Bestandteile der EU-Strategie für nachhaltiges Finanzwesen. Diese Verordnung mit dem Dokumententitel (EU) 2020/852 trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Fast ein Jahr später, am 6. Juli 2021, veröffentlichte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Verordnung, der die Berichtspflichten präzisierte. Sie beschreibt die technischen Bewertungskriterien für die sechs Umweltziele im EU-Berichtswesen:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
  4. Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung von Verschmutzung
  6. Schutz von Ökosystemen und Biodiversität

Davon sind derzeit die ersten beiden Ziele mit konkreten Vorschlägen zur Ausgestaltung der Taxonomie unterlegt: Eine von der EU beauftragte technische Expertengruppe hat 70 Wirtschaftsaktivitäten in acht Sektoren beschrieben, die zusammen rund 93 Prozent der europäischen Treibhausemissionen auslösen. Generell ist eine Aktivität dann taxonomiekonform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Umweltziele leistet, ohne den anderen zuwiderzulaufen („Do no significant harm“-Ansatz) und gleichzeitig Mindeststandards zum Beispiel in Bezug auf Soziales oder Menschenrechte erfüllt.

Klimaschutz
der europäischen Treibhausemissionen hat eine Expertengruppe bei 70 Wirtschaftsaktivitäten in acht Sektoren identifiziert.

Neben einem grundsätzlichen Verständnis für diese Quellenlage können Unternehmen, die interne Veränderungsprozesse anstoßen wollen, zwei Roadmaps beachten: eine zu konkreten neuen Inhalten der CSR-Richtlinie einschließlich der Taxonomie-Verordnung und eine zu künftigen Prüfungspflichten.

Eine Roadmap für Berichterstattungsinhalte

Schon für das Berichtsjahr 2021 gelten erweiterte Berichtspflichten für diejenigen Anwender, die auch bisher schon unter die NFRD oder deren deutsche Umsetzung (CSR-RUG) fielen. Sie haben ihre Informationen um Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu erweitern und dabei vereinfacht gesagt zu berichten, wie „grün“ sie sind. Zu den beiden Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ gelten bereits ab dann erste, noch reduzierte Berichtspflichten, vom Berichtsjahr 2022 an sind Angaben zu den vier weiteren Umweltzielen zu veröffentlichen – ab dann auch für alle sechs Kriterien nicht mehr nur in reduziertem, sondern in vollem Umfang.

Voraussichtlich im Herbst 2022 sollen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt werden, indem die Inhalte der CSR-Richtlinie konkretisiert und verabschiedet werden – dreigeteilt in sektorunabhängige, sektorspezifische und größenspezifische Standards. Bis Mitte 2022 soll der sektorunabhängige Kernstandard im Entwurf vorliegen, der dann bis Ende Oktober 2022 verabschiedet werden soll. Zudem werden bis Ende Oktober 2023 gesonderte, verhältnismäßige Standards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verabschiedet, an denen diese sich freiwillig orientieren können. Ab 2026 sind kapitalmarktorientierte KMU dann berichtspflichtig.

Nachhaltigkeitsberichterstattung
werden erstmals die Aufstellungspflichten nach den neuen Regeln bei großen Unternehmen verbindlich.

Für das Berichtsjahr 2023 gelten dann bei allen großen Unternehmen erstmals die Aufstellungspflichten nach den neuen Regeln. Diese umfassen die nationalen Umsetzungen der CSR-Richtlinie und berücksichtigen die Konkretisierungen durch EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Taxonomie-Verordnung mit ihren Berichtspflichten zu allen sechs Zielen.

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All das klingt umfangreich, entspricht aber in Zukunft nur den Mindeststandards. Nach den Umweltzielen wird die Europäische Kommission auch eine „soziale Taxonomie“ entwickeln. Außerdem werden die Regeln im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit erweitert werden.

 

Eine Roadmap für neue Prüfungspflichten

 

Über diese reine Betrachtung der Umfänge hinaus steht bereits fest, dass auch die erstmaligen Prüfungspflichten künftig deutlich erweitert werden. Bisher erfordern die NFRD-Regeln, dass ein Wirtschaftsprüfer lediglich kontrolliert, ob die nichtfinanzielle Erklärung fristgerecht vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung ist nicht verpflichtend vorgeschrieben, viele Aufsichtsräte haben aber eine tiefer gehende Prüfung mit „Limited Assurance“ angestrengt – eine begrenzte Prüfung durch Externe.

 

Die neue CSR-Richtlinie sieht für die Nachhaltigkeitsinformationen von Anfang an vor, dass diese als Teil des Lageberichts einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, entgegen den bestehenden Prüfungspflichten allerdings in begrenztem Umfang. Die EU-Kommission hat jedoch bereits die Erarbeitung von EU-Prüfungsstandards angekündigt, mit denen mittelfristig eine Angleichung an die im Rahmen der Abschussprüfung verpflichtende „hinreichende Prüfungssicherheit“ eingeführt werden soll.

Download: Auf Kurs Klimaschutz: Entwicklungen und Ziele deutscher Unternehmen

Eine Analyse der nichtfinanziellen Erklärungen 2020

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Fazit

Schon jetzt müssen Unternehmen beginnen, ihre Prozesse an die neuen Vorschriften zur CSR-Kommunikation anzupassen. Mehr Firmen werden künftig umfangreicher berichten müssen und externen Prüfungspflichten unterliegen. Besonders ausgiebig beschrieben sind bisher die beiden Ziele Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel.

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