Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Konventionalstrafen und ihre traditionelle umsatzsteuerliche Einordnung
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist das Vorliegen eines Leistungsaustauschs Voraussetzung eines steuerbaren Umsatzes. Hierfür müssen zwei Parteien beteiligt sein und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. An einem solchen Kausalzusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt es z. B. beim (nicht steuerbaren) echten Schadensersatz.
Nach traditioneller österreichischer Auffassung werden Konventionalstrafen für Fälle von Annahme- oder Lieferverzug ebenso wie Zahlungen, die eine Vertragspartei aufgrund ihres vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, als nicht umsatzsteuerbar angesehen (Rz. 11 bzw. 15 UStR 2000). Konventionalstrafen beruhen nach Ansicht der Finanzverwaltung – genau wie geleistete Verzugszinsen – auf einem eigenen Rechtsgrund, ihre Bezahlung stellt (nicht steuerbaren) echten Schadenersatz dar (Rz. 11 UStR 2000 mVa EuGH 01.07.1982, Rs. C-222/81, BAZ Bausystem). Dabei ist es unbeachtlich, ob Zahlungen, die eine Vertragspartei (in der Regel der/die Käufer:in) aufgrund ihres vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, bereits bei Vertragsabschluss – für den Fall der Nichterfüllung – vereinbart werden oder im Zuge des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind. Auch der VwGH erblickt in Konventionalstrafen im Zweifel Schadenersatz und keine Preisminderung (VwGH 26.03.1992, 90/16/0217).
Als erläuterndes Beispiel wird von der Finanzverwaltung in Rz. 15 der UStR 2000 jenes eines Autohändlers angeführt, der mit einem Kunden einen Vertrag über die Lieferung eines Neuwagens mit einer Lieferfrist von zwei Monaten abschließt. Erklärt sich der Kunde dabei nach Ablauf der Lieferfrist außerstande, den abholbereiten Pkw zu bezahlen bzw. zu übernehmen, und wird er zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, kommt der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag nicht zustande. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zu prüfen, ob der durch den Kunden wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten zu entrichtenden Entschädigung eine Gegenleistung des Autohändlers gegenübersteht; dies sei üblicherweise nicht der Fall und die Entschädigung somit nicht umsatzsteuerbar.