Mann arbeitet von zu Hause aus an Laptop und Desktop

Homeoffice als Betriebsstätte

Diese steuerlichen Regelungen gelten in Österreich.

Zahlreiche Arbeitgeber und Mitarbeitende setzen mittlerweile auf Homeoffice, auch "Telearbeit" genannt. Ein Trend, der im Zuge der Corona-Krise begonnen hat, aber wohl anhalten wird.

Aus steuerlicher Sicht in Hinblick auf Begründung einer Betriebsstätte ist das Thema bereits seit Vor-Coronazeiten ein Dauerbrenner, hat die Finanzverwaltung doch recht strenge Ansichten dazu. Insbesondere für ausländische Arbeitgeber:innen mit Beschäftigten im inländischen Homeoffice bestehen zahlreiche Fallstricke.

 

Fakt ist: Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form eines bzw. einer (oder mehrerer) Mitarbeitenden im Homeoffice kann für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen. Nach der gefestigten Auffassung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen zum Ausdruck kommt, kann die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auch in der privaten Wohnung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gelegen sein.

 

Gilt das Homeoffice als Betriebsstätte?

Zuletzt wurde diese Auffassung im Herbst 2021 durch das BMF in den neuen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 präzisiert: Gehen Mitarbeitende in Abstimmung mit dem Unternehmen ihrer Tätigkeit nicht bloß gelegentlich vom Homeoffice aus nach, kann dies für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice – und somit eine Betriebsstätte – begründen. Eine “bloß gelegentliche Nutzung” des Homeoffice liegt nach Ansicht des BMF dann vor, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ausmachen. Beträgt das Ausmaß der Nutzung mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit, gilt dies nicht mehr als “gelegentlich”. Nicht ausdrücklich Stellung nimmt das BMF dabei auf den in der Praxis durchaus häufigen Fall einer Nutzung im Ausmaß von 25 - 50 Prozent, sodass hier eine nähere Überprüfung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich ist.

 

Weiters gelten private Räumlichkeiten von Mitarbeitenden unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit als Betriebsstätte, wenn sie nach außen hin:

  • als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder
  • als inländische Adresse für Service-  und Reparaturbetreuung dienen
  • als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert sind oder
  • für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine genutzt werden

Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form eines bzw. einer (oder mehrerer) Mitarbeitenden im Homeoffice kann nämlich für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen.



Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt, wenn die Tätigkeit im Homeoffice ausschließlich auf von der Regierung ausgesprochene Empfehlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zurückzuführen ist. In diesem Fall liegt, nach Ansicht des BMF, höhere Gewalt und keine Begründung für eine Betriebsstätte vor. Wurde die Arbeit im Homeoffice danach zum Regelfall, greift diese Ausnahme allerdings nicht mehr. Das bedeutet also, dass nach Auslaufen der Corona-bedingten Restriktionen kein nennenswerter Teil der Arbeitszeit mehr im Homeoffice geleistet werden darf. Die Realität sieht in zahlreichen Fällen anders aus, weshalb für viele Unternehmen akuter Handlungs- und Planungsbedarf besteht.

 

Begründen auch Hilfstätigkeiten eine Betriebsstätte?

Das österreichische Finanzministerium hat am 01.06.2021 in einer EAS-Auskunft zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs im DBA Deutschland Stellung genommen (EAS 3432). Aus dieser geht die strenge Verwaltungspraxis hervor, die Einzelfallentscheidungen zugrunde liegt:

 

Der Sachverhalt betrifft eine Angestellte einer in Deutschland ansässigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die für Routineaufgaben im Bereich des Rechnungswesens für verschiedene Gesellschaften im Konzern eingesetzt wird. Ihre Tätigkeit übt sie zur Gänze in ihrer in Österreich gelegenen Privatwohnung aus. An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob die deutsche Gesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebsstätte begründet.

 

Eingangs bekräftigt das BMF seine bereits mehrfach veröffentlichte Position, dass sowohl nach nationalem als auch nach deutschem Recht die Privatwohnung eines Mitarbeitenden eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin begründen kann, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise EAS 3392 und EAS 3415). Aber: Dient die Geschäftseinrichtung lediglich vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, gilt sie gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA nicht als Betriebsstätte. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Hilfstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, ist, ob die Tätigkeit der betreffenden Person einen wesentlichen oder maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht.

 

Nicht anwendbar ist die Befreiung für vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten dann, wenn die Tätigkeiten nicht für das dienstgebende Unternehmen selbst, sondern für ein anderes erbracht werden. Denn Art. 5 Abs. 4 DBA Deutschland legt fest, dass eine Geschäftseinrichtung ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die für das (eigene) Unternehmen ausgeübt werden und eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit darstellen. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem anderen Unternehmen um ein unabhängiges Fremdunternehmen oder um ein verbundenes Konzernunternehmen handelt, da für die Beurteilung in diesem Zusammenhang keine konzernale Betrachtung anzustellen ist.

 

Für international tätige Konzerne kann diese enge Auslegung des Begriffs der Hilfstätigkeit zu Problemen führen. Denn auch rein administrative Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung für die Wertschöpfung können Betriebsstätten begründen, wenn sie für unterschiedliche Konzerngesellschaften erbracht werden.

Fazit

Zusammenfassend sind die aktuellen Entwicklungen unter Berücksichtigung des digitalen Wandels und der damit zusammenhängenden notwendigen Anpassung der Steuersysteme zu befürworten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und wie die bereits vorgeschlagenen und für die nahe Zukunft angekündigten Maßnahmen einen Beitrag zur gerechten Besteuerung leisten werden und inwieweit eine Erhöhung der Steuertransparenz und eine Verhinderung des Steuerbetrugs wie auch der Steuerhinterziehung und -umgehung erreicht werden.


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