Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
Aus steuerlicher Sicht in Hinblick auf Begründung einer Betriebsstätte ist das Thema bereits seit Vor-Coronazeiten ein Dauerbrenner, hat die Finanzverwaltung doch recht strenge Ansichten dazu. Insbesondere für ausländische Arbeitgeber:innen mit Beschäftigten im inländischen Homeoffice bestehen zahlreiche Fallstricke.
Fakt ist: Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form eines bzw. einer (oder mehrerer) Mitarbeitenden im Homeoffice kann für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen. Nach der gefestigten Auffassung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen zum Ausdruck kommt, kann die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auch in der privaten Wohnung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gelegen sein.
Gilt das Homeoffice als Betriebsstätte?
Zuletzt wurde diese Auffassung im Herbst 2021 durch das BMF in den neuen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 präzisiert: Gehen Mitarbeitende in Abstimmung mit dem Unternehmen ihrer Tätigkeit nicht bloß gelegentlich vom Homeoffice aus nach, kann dies für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice – und somit eine Betriebsstätte – begründen. Eine “bloß gelegentliche Nutzung” des Homeoffice liegt nach Ansicht des BMF dann vor, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ausmachen. Beträgt das Ausmaß der Nutzung mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit, gilt dies nicht mehr als “gelegentlich”. Nicht ausdrücklich Stellung nimmt das BMF dabei auf den in der Praxis durchaus häufigen Fall einer Nutzung im Ausmaß von 25 - 50 Prozent, sodass hier eine nähere Überprüfung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich ist.
Weiters gelten private Räumlichkeiten von Mitarbeitenden unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit als Betriebsstätte, wenn sie nach außen hin:
- als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder
- als inländische Adresse für Service- und Reparaturbetreuung dienen
- als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert sind oder
- für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine genutzt werden