Die Europäische Union weitet die steuerliche Transparenz weiter aus. Künftig umfasst der Informationsaustausch zwischen den nationalen Finanzbehörden auch Kryptowerte. Das geht aus der Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie (englisch: Directive on Administrative Cooperation, kurz: DAC) hervor, auf die sich der Ministerrat (ECOFIN) Mitte Mai verständigte. Im Gegensatz zum DAC8-Entwurf der EU-Kommission gibt es keine Mindestsanktionen bei Verstößen mehr.
MiCA-Verordnung
Zudem verabschiedete das Europäische Parlament im April 2023 die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz: MiCA). Die Verordnung verfolgt das Ziel, Klarheit für Unternehmen, Kunden, Regulierungsbehörden und andere Beteiligte im digitalen Finanzwesen zu schaffen, die sich mit Produkten und Dienstleistungen im Kryptobereich befassen. Voraussichtlich ab Ende 2024 oder Anfang 2025 wird sie anwendbar. Aus praktischer Sicht gibt es eine große Überschneidung zwischen DAC8 und MiCA.
Auch E-Geld und Tokens betroffen
Die Meldepflicht gemäß DAC8 soll 2026 beginnen, sodass die erste Meldung am 31. Januar 2027 fällig wird. Betroffen sind hiervon auch weitere neuartige Finanzprodukte wie E-Geld, E-Geld-Tokens und digitale Zentralbankwährungen. Da die DAC8 insbesondere bei Definitionen und Genehmigungsanforderungen auf den anderen Regelwerken aufbaut, sind diese mit heranzuziehen.
Andere Meldepflichten
Bei grenzüberschreitenden Vorbescheiden etwa für vermögende Einzelpersonen werden die Hürden heruntergeschraubt, sodass auch natürliche Personen betroffen sind. Diese wurden zuvor noch als vermögende Einzelpersonen bezeichnet. Im abgestimmten Regeltext wird nun auf den Steuerbescheid abgestellt, der einen Transaktionswert von mindestens 1,5 Millionen Euro beinhalten muss.