Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Ausnahmen geten für „private placements“ oder für Betriebe mit einem Schwerpunkt auf dem Handel mit Kryptowährungen vorgesehen. In diesen Fällen gilt der progressive Steuertarif.
Bei Einkünften aus Kryptowährungen ist eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen), möglich.
Entsprechend den allgemeinen Regeln für Kapitalvermögen gibt es nunmehr auch Entstrickungsregelungen für Kryptowährungen geben. Verliert die Republik Österreich das Besteuerungsrecht an Kryptowährungen (z. B. aufgrund eines Wegzugs des bzw. der Steuerpflichtigen ins Ausland oder aufgrund einer Schenkung an eine:n Ausländer:in), so kommt es zu einer sofortigen Besteuerung. Bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat kann ein Steueraufschub beantragt werden.
Fällt bei Kryptowährungen KESt an?
Für viele Anleger:innen überraschend kommt die Einführung einer Kapitalertragsteuer (KESt) für Kryptowährungen. Diese tritt 2024 in Kraft, wobei bereits auf 2022 bzw. 2023 anfallende Erträge freiwillig KESt einbehalten werden kann. Demnach sollen inländische Einkünfte aus Kryptowährungen einem verpflichtenden KESt-Abzug unterliegen, wenn bei laufenden Einkünften ein:e inländische:r Schuldner:in oder ein inländischer Dienstleister vorliegt, die bzw. der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt. Ebenso soll es bei realisierten Wertsteigerungen zum KESt-Abzug kommen, wenn ein inländischer Dienstleister die Realisierung abwickelt. Der Begriff des inländischen Dienstleisters erfasst Anbieter elektronischer Geldbörsen und Dienstleister, die einen Umtausch von Kryptowährungen in Fiat-Geld vornehmen (jeweils unter Verweis auf die Definitionen in § 2 Z. 22 lit. a und b FM-GwG).
Bemerkenswert sind die Vorgaben an den bzw. die Abzugsverpflichteten zur Berechnung der KESt: Sind dem bzw. der Abzugsverpflichteten nämlich die tatsächlichen Anschaffungskosten der Coins nicht bekannt (etwa weil diese auf einer anderen Handelsplattform angeschafft und anschließend übertragen wurden), so werden dem bzw. der Abzugsverpflichteten weitreichende Möglichkeiten eingeräumt, von dem bzw. der Steuerpflichtigen bekannt gegebene Informationen zu übernehmen. Gibt der bzw. die Steuerpflichtige keine bzw. unrichtige Daten an, ist davon auszugehen, dass die Anschaffung nach dem 28.02.2021 erfolgt ist und ggf. auch dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen. Der bzw. die Abzugsverpflichtete soll außerdem zum automatischen Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen verpflichtet werden.