Bereits zum 13.02.2023 treten Neuerungen in der Abwicklung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Kraft. Dies betrifft insbesondere deren Beförderung.
Mit dem Siebten und Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wird die neugefasste Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems) sowie die Alkoholstrukturrichtlinie (Richtlinie EU 2020/1151 des Rates vom 29.07.2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke) umgesetzt (vgl. u.a. Steuernachricht vom 17.02.2022).
Im Zuge dessen ergeben sich schwerpunktmäßig Neuerungen bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichten Waren zu gewerblichen Zwecken. Bislang wurden Waren nur dann mithilfe des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, Excise Movement and Control System (EMCS), transportiert, wenn sie sich unter Steueraussetzung befinden (unversteuert). Künftig wird dieses Verfahren auch auf Waren des sog. verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehrs ausgeweitet. Dabei handelt es sich um Ware, die bereits versteuert worden ist. Diese Transporte erfolgten bislang auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform. Um solche Lieferungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat im EMCS-Verfahren vorzunehmen, wird bereits ab dem 13.02.2023 in der Regel der Status als sog. „zertifizierter Versender“ bzw. „zertifizierter Empfänger“ erforderlich sein und einer entsprechenden Erlaubnis bedürfen. Ausnahmen bestehen für Steuerlagerinhaber oder ähnliche Parteien, die jedoch u.a. vorab eine Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt vorzunehmen haben. Als Erleichterung ist vorgesehen, dass bei einer Beförderung unter Steueraussetzung anstelle eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) oder eines Handelspapiers nur noch der Referenzcode (ARC) mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen ist.
Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob sie bereits über die Berechtigung zur Teilnahme am EMCS-Verfahren verfügen, wenn sie Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der Europäischen Union planen (auch wenn diese bereits versteuerte Waren enthalten). In der Praxis besteht weiterhin die Herausforderung, dass die Umsetzung der genannten Richtlinie, und damit auch die Ausweitung des EMCS-Verfahrens, in den verschiedenen Mitgliedstaaten ungleich fortgeschritten ist. Es ist nicht auszuschließen, dass es in der Anfangsphase zu Unstimmigkeiten kommt, bspw. sofern noch nicht alle notwendigen Erlaubnisse bzw. Zugänge beim Empfänger/Versender vorliegen.