Am 11.02.2022 wurde der Referentenentwurf des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen veröffentlicht. Das Biersteuergesetz soll damit zu Änderungen in anderen Verbrauchsteuergesetzen aufschließen.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen soll die Richtlinie 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems sowie die Richtlinie 2020/1151 zur Änderung der Alkoholstrukturrichtlinie auf nationaler Ebene nun auch im Biersteuerrecht umgesetzt werden. Die Umsetzung der genannten Richtlinien bezüglich der übrigen Verbrauchsteuerarten erfolgt hingegen bereits durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (vgl. Steuernachricht vom 20.05.2021). Hintergrund zur separaten Umsetzung ist das gesonderte Gesetzgebungsverfahren im Biersteuerrecht auf Grund der Einnahmekompetenz der Bundesländer und der damit verbundenen Zustimmungspflicht.
Demnach entsprechen die wesentlichen Änderungen im Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen den Ausführungen des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Wie in der Steuernachricht 20.05.2021 berichtet, umfassen die Änderungen Regelungen zur Abwicklung von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem, genannt EMCS (Excise Movement and Control System), die nun im Biersteuerrecht angepasst werden sollen.
Außerdem soll das unionsweit einheitliche Zertifizierungssystem für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige (Klein-)Produzenten auch betreffend der Biersteuer umgesetzt werden. Dadurch können betroffene Brauereien auch in anderen Mitgliedstaaten von der Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes Gebrauch machen.
Im Vergleich zum Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, sieht der vorliegende Referentenentwurf die nennenswerte Anpassung vor, dass Zutaten von Bier, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt wurden, bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden. Diese Regelung soll zur Entlastung der Brauereien jedoch erst zum 01.01.2031 angewendet werden.
Unabhängig der europarechtlichen Notwendigkeit bestimmter Änderungen, werden auf Basis des vorliegenden Referentenentwurfs weitere biersteuerspezifische Anpassungen vorgenommen. Hierbei ist die Übertragung von Regelungen des Energie- in das Biersteuerrecht hervorzuheben, wodurch Heilungstatbestände bei Steuerentstehung auf Grund formaler Verstöße zur Möglichkeit einer Steuererstattung bzw. eines Steuererlasses ermöglicht werden.
Darüber hinaus werden im Entwurf Anpassungen im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, dem Alkoholsteuergesetz, der Siebente Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts und der Siebenten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vorgenommen. Dadurch sollen redaktionelle Fehler behoben sowie einzelne Verfahrensvorschriften angepasst werden.
Ausgenommen des Inkrafttretens der Regelung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit den dem Bier nach der Gärung zugefügten Zutaten mit Wirkung zum 01.01.2031, soll das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – parallel zum Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – im Wesentlichen zum 13.02.2023 in Kraft treten.
Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.
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