Mit mehreren Änderungsanträgen haben die Parlamentarier das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I) im Vergleich zum Regierungsentwurf (vgl. Steuernachrichten vom 12.05.2022) um einige Details nachgebessert.
Wie bereits während der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 16.05.2022 diskutiert, sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung zu verweisen, um Regelungslücken in Bezug auf die Sicherung des Einfrierens von Forderungen und anderen Vermögensrechten zu schließen. Während §§ 9b und 9c AWG bereits eine Regelung zur Sicherung des Einfrierens von körperlichen Gegenständen, Forderungen und anderen Vermögensrechten schaffen, gibt der neue Satz 4 in § 9c AWG Absatz 1 den Behörden den notwendigen Anwendungsspielraum, um auch Barzahlungen (z.B. für Mieteinahmen von Gebäuden) auszuweiten („auf andere geeignete Weise zu sichern“).
Aufgrund des überschaubaren Unrechtsgehaltes stellt eine Verletzung der Anzeigepflicht durch Logistikunternehmer nun nur noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiter wurde die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 5b AWG insofern entschärft, dass eine Selbstanzeige freiwillig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden kann, bevor die Tat ganz oder teilweise entdeckt wurde und der Täter davon Kenntnis hatte oder damit rechnen musste, dass die Sachlage aufgedeckt werden würde.
Das SDG I wird nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten voraussichtlich kurzfristig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ein ergänzendes SDG II angekündigt. Dem Vernehmen nach soll der Entwurf des SDG II noch vor der parlamentarischen Sommerpause veröffentlicht werden.