Die EU hat als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine mehrere Sanktionspakete verabschiedet, die als EU-Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I) soll kurzfristig nationale Regelungslücken schließen und z.B. durch erweiterte Aufgaben und Befugnisse für die Sanktionsbehörden eine effektive Durchsetzung der Sanktionen ermöglichen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung bereits angekündigt, mit einem zweiten Sanktionsschutzgesetz (SDG II) weitergehende strukturelle Anpassungen vorzunehmen, z.B. zur Behördenorganisation sowie mit Bezug zur Informationsgewinnung und dem Informationsaustausch.
Der Entwurf des SDG I enthält Änderungen im Außenwirtschafts-, Geldwäsche-, Kreditwesens-, Wertpapierhandels- und Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.
Durch die Anpassungen erhalten die beteiligten Behörden die Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse (§§ 9a – d AWG-E; §14a WpHG-E). Ebenfalls werden ihre Befugnisse in der Datenübermittlung erweitert (§ 24 AWG-E) und die einzelnen Zuständigkeiten klar definiert (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 – 7 GwG-E). Die zuständigen Sanktionsbehörden sollen (zusätzlich zur BaFin) einen Zugang zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen erhalten (§ 26a GwG-E). Hierdurch soll Erschwernissen bei der Ermittlung, ob in der EU belegene Vermögensgegenstände sanktionierten Personen zuzuordnen und damit einzufrieren sind, begegnet werden.
Zusätzlich besteht durch den neu aufgenommenen § 23a AWG-E eine Anzeigepflicht für Personen die von den Sanktionen betroffen sind oder für Logistikdienstleister (i.S.d. §§ 453 und 467 HGB). Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist zukünftig strafbar (§ 18 Abs. 5b AWG-E). Eine derartige, sanktionsbewehrte Anzeigepflicht sanktionierter Personen ist ein vollständig neues Rechtsinstrument im deutschen Außenwirtschaftsrecht.
Eine Verschärfung von § 23 Abs. 5 AWG-E räumt nun zuständigen Behörden ein unmittelbares Auskunfts- und Prüfungsrecht auch gegenüber Dritten ein, an die ein Auskunftspflichtiger Aufgaben ausgelagert hat oder derer er sich in sonstiger Weise im Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr bedient. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine maßgebliche Erhöhung der Effizienz der Prüfungen nach § 23 AWG-E.
Zur effizienteren Abwicklung der Verfahren soll auch die neu aufgenommene Regelung zur Bekanntgabe und Zustellung im Ausland beitragen (§ 17a FinDAG-E), durch die Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter benannt wurde, auch über den Bundesanzeiger bekannt gemacht werden können.
Weiter wirkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Vermögensfeststellung mit (§ 28 Abs. 1a GwG-E) und kann aus eigener Veranlassung Auswertungen in Bezug auf den ihr zur Verfügung stehenden Datenbestand vornehmen (§ 30 Abs. 2a GwG-E).
Das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz soll bereits am 19.05.2022 im Bundestag beschlossen werden. Die oben genannten Änderungen treten voraussichtlich noch im Mai mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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