Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel bei Umwandlungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zu Folgen von Umwandlungsvorgängen für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel im Bereich der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften sowie zu Bewertungsfragen geäußert. 

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unterliegen nicht den erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften. Unter jungem Verwaltungsvermögen ist das Verwaltungsvermögen zu verstehen, das dem Betrieb, der Gegenstand des Erwerbs ist, im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG).

Mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.10.2022 äußert sich die Finanzverwaltung zu den Folgen von Umwandlungsvorgängen für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sowie zu Bewertungsfragen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann sich bei Umwandlungsvorgängen für einzelne Wirtschaftsgüter ein Rechtsträgerwechsel ergeben, der zur Begründung jungen Verwaltungsvermögens führen kann. Dabei ist eine betriebsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Auch seien für die Frage, ob junges Verwaltungsvermögen vorliegt, weder rein zivilrechtliche noch rein ertragsteuerliche Kriterien entscheidend, sondern die Änderung der Betriebszuordnung des Wirtschaftsguts (Rn. 1 f.).

So wird bei einer Aufwärtsverschmelzung dem aufnehmenden Rechtsträger junges Verwaltungsvermögen zugeführt (Rn. 4 ff.). Eine Anrechnung der Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers erfolgt nicht, vielmehr beginnt die Frist von zwei Jahren bei der aufnehmenden Gesellschaft neu. Diese Auslegung hat der BFH für den Fall der Aufwärtsverschmelzung und des Aktivtausches (einzelne Wirtschaftsgüter an Beteiligung) bestätigt (BFH-Urteil vom 22.01.2020, II R 41/18). Laut der Erlasse gelten diese Grundsätze auch für andere Verschmelzungsvorgänge (insbesondere Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzungen) und unabhängig davon, ob bilanziell ein Aktivtausch vorliegt oder nicht.

Weiter erläutern die Erlasse die Anwendung der vorangegangenen Grundsätze auf die Auf-, Abspaltung und Ausgliederung (Rn. 6 ff.), Einbringungsvorgänge (Rn. 9 ff.), Formwechsel (Rn. 20 ff.) sowie Anwachsung (Rn. 28 ff.). Im Hinblick auf die Auswirkungen des Optionsmodells nach § 1a KStG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verweist die Finanzverwaltung auf die gleich lautenden Ländererlasse vom 05.10.2022 (vgl. Steuernachricht vom 13.12.2022).

Anschließend nimmt die Finanzverwaltung zu den Folgen von Umwandlungen auf junge Finanzmittel Stellung (Rn. 31 ff.). Danach ist wie für junges Verwaltungsvermögen auch für junge Finanzmittel die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise anzuwenden. Die Begriffe der Einlage oder Entnahme definieren die Erlasse nach erbschaft- und schenkungsteuerlichen Kriterien. Die Frage, ob die durch den Umwandlungsvorgang erfolgte Zuführung von Finanzmitteln zum neuen Betrieb eine Einlage darstellt (bzw. umgekehrt der Entzug von Finanzmitteln eine Entnahme), beurteilt sich danach, ob der Umwandlungsvorgang zu einem Rechtsträgerwechsel führt.

Abschließend enthalten die Erlasse Ausführungen zu den Folgen von Umwandlungsvorgängen für das vereinfachte Ertragswertverfahren (Rn. 41 ff.).