Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen

Der BFH äußert sich erneut zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietaufwendungen. Dabei geht der BFH unter anderem auf die Voraussetzungen für die Umqualifizierung von Mietaufwendungen zu Herstellungskosten ein, in deren Folge eine Hinzurechnung unterbleiben würde.

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet.

Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet werden können. Der BFH bejaht dies auch bei regelmäßigen, nur für kurze Zeit erfolgenden Anmietungen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Flächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher (Stand-)Flächen darstellt (Angewiesensein auf die ständige Verfügbarkeit solcher Flächen).

Auch äußert sich der BFH zur Umqualifizierung von Mieten zu Herstellungskosten. Eine Umqualifizierung der Mietkosten zu Herstellungskosten hat zur Folge, dass diese nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen (aufgrund der Aktivierung der Aufwendungen als Herstellungskosten keine nach § 8 GewStG erforderliche Herabsetzung vom Gewinn). Dies gilt laut Finanzverwaltung und BFH auch für zu Herstellungskosten führende Aufwendungen, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (vgl. gleich lautende Erlasse vom 06.04.2022 und u.a. BFH-Urteil vom 30.07.2020, III R 24/18, vgl. EY-Steuernachricht vom 07.04.2022). Unbeachtlich für die Umqualifizierung zu Herstellungskosten ist es, ob es sich bei den Mietkosten um Herstellungskosten des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens handelt. Der BFH sah die Mietaufwendungen im konkreten Fall jedoch bei einer Gesamtbetrachtung als Vertriebskosten, für die ein Einbeziehungsverbot gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB besteht. Auch schied eine Qualifikation der Mietkosten als Fertigungsgemeinkosten aus. Somit waren die Mietkosten gewerbesteuerlich hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 39/21).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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