Nach Ablauf einer eingeräumten Übergangszeit sind die neuen Grundsätze der Finanzverwaltung zur umsatz- und versicherungsteuerlichen Behandlung für nach dem 31.12.2022 abgegebene Garantiezusagen zwingend zu beachten. Nun äußert sich das BZSt in einem mit dem BMF abgestimmten Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zu Anwendungsfragen, u.a. zur Behandlung in Lieferketten.
Nach den neuen Grundsätzen des BMF sind entgeltliche Garantiezusagen, durch die der Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geld- oder Reparaturleistung verspricht, als selbstständige umsatzsteuerfreie Versicherungsleistungen zu behandeln. Nach einer gewährten Übergangszeit sind diese Grundsätze nun zwingend auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 abgegeben werden (vgl. Steuernachricht vom 20.10.2021).
Nun hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Abstimmung mit dem BMF einen Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) herausgegeben. Im Rahmen der FAQ führt die Finanzverwaltung u.a. aus, dass die steuerlichen Grundsätze zu den Garantiezusagen auch bei Lieferketten zur Anwendung kommen. Dabei ist maßgeblich, wer Garantiegeber und Garantienehmer der Garantiezusage
ist; der Garantiegeber einer entgeltlichen Garantiezusage ist Versicherer im Sinne des VersStG.
Die FAQ sind als Interpretationshilfe gedacht. Das BZSt weist darauf hin, dass die Entscheidung im konkreten Einzelfall dem zuständigen BZSt bzw. dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleibt.
Der Volltext der FAQ steht Ihnen auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.
Direkt zu den FAQ kommen Sie hier.