BMF verlängert erneut die Karenzzeit bei der Behandlung von Garantiezusagen

Das BMF verlängert die Karenzzeit für die neuen Grundsätze im Bereich der Garantiezusagen erneut. Die neuen Grundsätze müssen nun erst auf Garantiezusagen angewendet werden, die nach dem 31.12.2022 abgegeben werden.

Mit Schreiben vom 11.05.2021 reagierte das BMF auf das BFH-Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) dahingehend, dass eine entgeltliche Garantiezusage, durch die der Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, als eine selbständige umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung einzuordnen ist. Sie stellt demgegenüber keine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung dar. Neben den umsatzsteuerlichen Folgen äußerte sich das BMF darin auch zu den versicherungsteuerlichen Konsequenzen.

Nachdem das BMF seine ursprüngliche Anwendung (auf Garantiezusagen, die vor dem 30.06.2021 abgegeben wurden) bereits auf den 31.12.2021 verschoben hatte (vgl. Steuernachricht vom 24.06.2021), wird diese Karenzzeit mit BMF-Schreiben vom 18.10.2021 erneut verlängert. Danach sind die neuen Grundsätze erst für Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2022 abgegeben werden, anzuwenden. Es bleibt dabei, dass die Grundsätze bereits vorher angewendet werden können.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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