Der aktuell vom BMF veröffentlichte Entwurf der KStR 2022 enthält Anpassungen an gesetzliche Änderungen insbesondere im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft und der Regelungen für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Der in die Verbändeanhörung gegebene Entwurf (Stand 27.10.2021) enthält insbesondere die geänderten Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft (R 14.8 KStR) sowie die Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (R 4.1 bis R 4.3 KStR). Darüber hinaus wurden diverse Anpassungen an die geänderte Rechtslage und Rechtsprechung vorgenommen.
Aussagen zum durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BGBl. I 2020, S. 2050) eingefügten Optionsmodell (§ 1a KStG) wurden nicht in den Richtlinien-Entwurf aufgenommen. Sie sollen weiterhin durch BMF-Schreiben erfolgen (vgl. zum Entwurf des BMF-Schreibens zu § 1a KStG Steuernachricht vom 30.09.2021).
Die Änderungen im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft betreffen die sog. Einlagelösung. Im Rahmen des KöMoG wurde das System der Bildung von Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen durch das System der Einlagelösung ersetzt (§§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 6, und 34 Abs. 6e KStG). Die Änderungen sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Über die KStR 2022 hinaus soll nach Ankündigung der Finanzverwaltung noch ein separates BMF-Schreiben zur Einlagelösung veröffentlicht werden.
Weitere Anpassungen der KStR betreffen die Regelungen für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ausgelöst durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) reformiert wurde, wurde im Entwurf der KStR die Einnahmenbagatellgrenze des § 64 Abs. 3 AO übernommen und dementsprechend auch für BgA von 35.000 Euro auf 45.000 Euro im Jahr angepasst (R 4.1 KStR). Daneben hebt der Entwurf die Richtlinienvorschrift zu Verpachtungs-BgA auf (R 4.3 KStR 2015).
Die auch in weiteren Punkten überarbeiteten KStR 2022 sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und grundsätzlich ab VZ 2022 gelten.
Die Verbände haben nun bis zum 24.11.2021 die Möglichkeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Im Anschluss legt die Bundesregierung eine ggf. überarbeite Fassung vor, die auch vom Bundesrat noch zu bestätigen ist.
Der Entwurf der KStR 2022 steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Entwurf kommen Sie hier.
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