Deutschland hat im Jahr 2022 nationale Umsetzungsverfahren von bislang drei Änderungsprotokollen von Doppelbesteuerungsabkommen (weitestgehend) abgeschlossen. Die Änderungen werden voraussichtlich zum 01.01.2023 wirksam.
Zuletzt hatten Deutschland und die Niederlande die Ratifikationsurkunden für das Änderungsprotokoll vom 24.03.2021 ausgetauscht. Mit den Änderungen werden u.a. ein sog. Principal-Purpose Test nach Artikel 7, eine Mindesthaltedauer für die Gewährung eines ermäßigten Quellensteuersatzes bei Schachteldividenden nach Artikel 8 sowie ein Prüfzeitraum in Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von Aktien an Immobiliengesellschaften nach Artikel 9 des Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (Multilaterales Instrument, kurz: „MLI“) umgesetzt und sind grundsätzlich zum 01.01.2023 anwendbar. Damit setzt Deutschland seine Strategie fort, Inhalte des BEPS-Projekts über bilaterale Verhandlungen umzusetzen, anstatt den Mechanismus des MLI zu gebrauchen (vgl. Steuernachrichten vom 20.05.2021).
In seiner Sitzung vom 16.09.2022 stimmte der Bundesrat außerdem den Änderungsprotokollen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Mauritius (Änderungsprotokoll vom 29.10.2021) und Mexiko (Änderungsprotokoll vom 08.10.2021) zu. Auch in diesen Änderungsprotokollen werden insbesondere die OECD-Standards des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts umgesetzt. Werden die Ratifikationsurkunden rechtzeitig bis Ende November (Mexiko) bzw. vor Jahresende (Mauritius) ausgetauscht, können die Änderungsprotokolle noch in diesem Jahr in Kraft treten und wären grundsätzlich zum 01.01.2023 anwendbar.
Nicht vor 2024 dürfte dagegen das am 21.07.2022 unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA Bulgarien anwendbar sein, dessen Text am 12.10.2022 vom BMF veröffentlicht wurde. Auch mit diesem Änderungsprotokoll werden Bestandteile des MLI, wie u.a. ein Principal Purpose Test sowie eine geänderte Präambel, am bestehenden DBA ergänzt. Ein Gesetzentwurf für das innerstaatliche Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor.
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