Am 28.10.2022 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vorgelegt. Darin finden sich u.a. Forderungen nach einer deutlichen Erweiterung der Sperrfristtatbestände in § 6 Abs. 5 EStG in Reaktion auf die jüngere BFH-Rechtsprechung sowie nach einer Neufassung von § 27 Abs. 8 KStG mit Einbeziehung von Drittstaaten- und EWR-Kapitalgesellschaften.
Unter den knapp 40 Einzelpunkten der Stellungnahme ist der Vorschlag einer deutlichen Erweiterung und Verschärfung der Sperrfristtatbestände in § 6 Abs. 5 EStG hervorzuheben. In Reaktion auf die BFH-Urteile vom 15.07.2021 (IV R 36/18) und vom 18.08.2021 (XI R 43/20, XI R 20/19) (vgl. EY Steuernachrichten vom 03.03.2022) sollen die empfohlenen Änderungen die bisherige restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich kodifizieren (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2011). Nach den Empfehlungen soll u.a. eine Rechtsgrundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen die Veräußerungssperrfrist (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG) nach einer Einzelwirtschaftsgut-Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch bei Veräußerung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils geschaffen werden. Zudem schlägt der Bundesrat vor, die sog. Körperschaftsklauseln nach§ 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG zu erweitern.
Darüber hinaus fordern die Länder u.a. eine Neufassung des § 27 Abs. 8 KStG (Einlagenrückgewähr) mit Einbeziehung von Drittstaaten- und EWR-Kapitalgesellschaften sowie die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung. Die im Regierungsentwurf des JStG 2022 vorgesehene Streichung der Nachweismöglichkeit einer kürzeren Nutzungsdauer im Rahmen der Gebäude-AfA (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG) sieht der Bundesrat dagegen kritisch. Stattdessen fordern die Länder die Koalition im Bund auf, einen Vorschlag vorzulegen, der eine Konkretisierung der Kriterien zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer vornehmen soll.
Als nächstes wird sich die Bundesregierung zu den Forderungen der Länder äußern, bevor die Bundestagsfraktionen der Koalition bis Anfang Dezember entscheiden, welche Änderungen und Ergänzungen sie am Regierungsentwurf vornehmen und welche Bundesratsforderungen sie sich (ggf. in abgewandelter Form) zu eigen machen. Das letzte Wort hat dann am 16.12.2022 erneut der Bundesrat, dem das JStG 2022 in der vom Bundestag modifizierten Fassung abschließend vorgelegt wird. Stimmt der Bundesrat zu, ist mit der Veröffentlichung des finalen Gesetzes noch vor Jahresende 2022 zu rechnen.