Kein Sperrfristverstoß bei entgeltlicher Anteilsveräußerung

Ein rückwirkender Teilwertansatz i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG kommt laut BFH in Fällen, in denen infolge einer entgeltlichen Anteilsveräußerung die stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden und nicht auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt übergehen, nicht in Betracht.

Der BFH hatte erneut über die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zu entscheiden. Nach dieser Norm ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen, soweit innerhalb von sieben Jahren nach einer buchwertneutralen Übertragung eines Wirtschaftsguts gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG der Anteil eines Körperschaftsteuersubjekts an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet oder erhöht wird.

Mit Urteil vom 18.08.2021 (XI R 43/20) bejaht der BFH die teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG dahingehend, dass ein Sperrfristverstoß ausscheidet, wenn nachträglich ein Anteil einer Körperschaft an einem zuvor zu Buchwerten eingebrachten Wirtschaftsgut innerhalb von sieben Jahren aufgrund eines vollentgeltlichen Beteiligungserwerbs (unmittelbar oder mittelbar) begründet wird. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung soll die Sperrfristregelung nicht bei jeder Veräußerung innerhalb der Sperrfrist eingreifen, sondern lediglich, wenn und soweit die stillen Reserven im Zuge der Veräußerung der Anteile nicht aufgedeckt werden. Denn in diesen Fällen gehen die stillen Reserven auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt über.

Ebenfalls mit Datum vom selben Tag hat der BFH ein Parallelverfahren betreffend Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG weitgehend inhaltsgleich entschieden (vgl. Urteil vom 18.08.2021, XI R 20/19, NV).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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