Sonderurlaub nach der Geburt und Arbeitgeberpflichten
Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem „Familienstartzeitgesetz“ ändern. Der Gesetzgeber setzt damit auch die Richtlinie (EU) 2019/1158 um, die europaweit verbindliche arbeitsrechtliche Standards bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern festlegt. Das Familienstartzeitgesetz wird voraussichtlich im Jahr 2024 in Kraft treten.
Bezahlter Sonderurlaub
Das neue Gesetz hat zum Ziel, die Eltern-Kind-Beziehung beider Elternteile von Anfang an zu fördern. Durch den bezahlten Sonderurlaub soll finanzieller Spielraum geschaffen werden, um sich bereits in der frühen familiären Phase nach der Geburt um das Kind zu kümmern.
Der Gesetzentwurf führt einen Anspruch für abhängig Beschäftigte, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, auf eine vergütete Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung ein. Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können.
Voller Lohnausgleich
Anders als beim Elterngeld ist beim geplanten Sonderurlaub ein voller Lohnausgleich vorgesehen. Die dabei anfallenden Mehrkosten werden laut Entwurf aus dem sogenannten U2-Verfahren finanziert. Dabei handelt es sich um eine von den Arbeitgebern bezahlte Umlage, aus der schon bisher die Leistungen des gesetzlichen Mutterschutzes finanziert werden.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst selbst für die Mehrkosten aufkommen muss. Diese werden ihm jedoch anschließend von den Krankenkassen zurückerstattet. Damit sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen unterstützt werden.
Autoren: Dr. Marko Loose, Dr. Yavuz Topoglu