Wachstumschancengesetz auf dem Weg in den Vermittlungsausschuss

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24 November 2023
Bereich Steuerpolitik

Soeben (24.11.2023) hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz (WtChancenG) seine Zustimmung verweigert und mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung den Vermittlungsausschuss angerufen. Eine EY-Gesetzgebungsübersicht stellt das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung dar.

Mit dem Beschluss des Bundesrats haben die Länder deutlich gemacht, dass sie das am 17.11.2023 vom Bundestag überarbeitete und angenommene WtChancenG (vgl. EY-Steuernachricht vom 17.11.2023) in dieser Form nicht für zustimmungsfähig halten. Ein Vermittlungsverfahren zwischen Bund und Ländern wird voraussichtlich darauf abzielen, in der ersten Dezemberhälfte eine Einigung über Anpassungen am Gesetzestext zu erzielen. So könnte ein mögliches Vermittlungsergebnis – nach vorheriger Abstimmung im Bundestag – noch in der letzten planmäßigen Sitzung des Bundesrats in diesem Jahr am 15.12.2023 von den Ländern akzeptiert werden. Nicht auszuschließen ist aber, dass die weiterhin unklare Haushaltslage im Bund nach der Entscheidung des BVerfG vom 15.11.2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 die Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses bis in das Jahr 2024 hinein verzögert.

Offen ist, auf welche Änderungen sich der Vermittlungsausschuss verständigten wird. Laut der Rechtsprechung des BVerfG sind Änderungen in einem Vermittlungsverfahren grds. nur zulässig, soweit die jeweiligen Punkte im vorherigen Gesetzgebungsverfahren bereits eine Rolle gespielt haben. Damit könnten sich Bund und Länder z.B. auf eine weitere Reduzierung oder den Wegfall der befristeten Ausweitung des Verlustvortrags oder weniger umfangreiche Anreize im Bereich der steuerlichen Abschreibungen einigen. Von Seiten einiger Länder sind außerdem Forderungen laut geworden, im Rahmen des WtChancenG auch die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zu verlängern.

Weitere Details zum WtChancenG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung enthält die EY-Gesetzgebungsübersicht.

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