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Die Ende März 2022 verlautbarten Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine werden bis zum 31.12.2023 verlängert. Diese betreffen Wohnungsunternehmen im Zusammenhang mit der Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung sowie Vermietungsgenossenschaften und -vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG.
Nach dem BMF-Schreiben vom 31.03.2022 bleiben Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder sind, bei der Berechnung der 10-Prozent-Grenze für die Körperschaftsteuerbefreiung von Vermietungsgenossenschaften bzw. -vereinen unberücksichtigt. Mit den gleich lautenden Erlassen vom 31.03.2022 wurden weitere Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung gewährt. Im Rahmen der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) wird die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum durch Wohnungsunternehmen an Kriegsflüchtlinge nicht auf den (schädlichen) Tatbestand der Gewerblichkeit geprüft. Zudem führt die Finanzverwaltung u.a. aus, wann die Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen ausnahmsweise unschädlich sind (vgl. Steuernachrichten vom 07.04.2022).
Diese Maßnahmen werden mit BMF-Schreiben vom 11.11.2022 und den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.11.2022 bis zum 31.12.2023 verlängert.
Die Volltexte der Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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