Weitere Billigkeitsmaßnahmen für Hilfsleistungen

Die Finanzverwaltung gewährt im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine u.a. durch Wohnungsunternehmen weitere Billigkeitsmaßnahmen.

Das BMF hatte sich bereits am 17.03.2022 mit einem umfangreichen Schreiben zur Behandlung von Hilfsleistungen, u.a. mit Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden geäußert (vgl. Steuernachricht vom 17.03.2022).

Mit den Gleichlautenden Erlassen vom 31.03.2022 werden weitere Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung gewährt. So wird aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum durch Wohnungsunternehmen an Kriegsflüchtlinge nicht auf den (schädlichen) Tatbestand der Gewerblichkeit geprüft. Zudem führt die Finanzverwaltung aus, wann die Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z.B. dem Zurverfügungstellen von Nahrungsmitteln o.ä.) ausnahmsweise für die erweiterte Kürzung unschädlich sind. Bei Vermietung von Wohnraum durch Grundstücksunternehmen z.B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen gelten aus Billigkeitsgründen für das Jahr 2022 die Wohnraumnutzenden als mittelbare Mieter.

Auch das BMF räumt Billigkeitsreglungen bei der Berechnung der 10-Prozent Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG für Fälle ein, in denen Vermietungsgenossenschaften und -vereine Wohnraum an Nicht-Mitglieder, die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind, überlassen. Danach bleiben bis zum 31.12.2022 entsprechende Einnahmen bei der Berechnung der für die Körperschaftsteuerfreiheit relevanten 10-Prozent-Grenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt (BMF-Schreiben vom 31.03.2022).

Die Regelungen in den Gleichlautenden Erlassen und dem BMF-Schreiben gelten bis zum 31.12.2022.

Der Volltext der Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zu den Gleichlautenden Erlassen kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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