Am 16.06.2023 hat der Bundesrat dem Gesetz zur nationalen Umsetzung des öffentlichen Country-by-Country Reportings zugestimmt. Darüber hinaus gibt es wohl eine Entwarnung für EU- sowie EWR-Konzerne mit rumänischen Tochtergesellschaften im Hinblick auf die Erstellung des öffentlichen CbCR in Rumänien.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen setzt die Pflicht zur Erstellung öffentlicher Country-by-Country-Reports (öffentliches CbCR) in nationales Recht um. Nachdem der Bundestag das an zwei Stellen verschärfte Gesetz am 11.05.2023 verabschiedet hat (vgl. Steuernachricht vom 11.05.2023), stimmte am 16.06.2023 der Bundesrat dem geänderten Gesetz zu. Zum Inkrafttreten ist nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich. Die Vorschriften sind – wie von der EU-Richtlinie vorgeschrieben – erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21.06.2024 beginnen, anwendbar.
Eine frühere Anwendung für EU- sowie EWR-Konzerne mit qualifizierten rumänischen Tochtergesellschaften bzw. Niederlassungen dürfte dagegen voraussichtlich vom Tisch sein. Zwar hat die rumänische Regierung bei der Umsetzung des öffentlichen CbCR eine Vorreiterrolle in Europa eingenommen und die EU-Richtlinie bereits mit Wirkung für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2023 umgesetzt. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der rumänischen Regelung abweichend von der EU-Richtlinie aktuell auch Unternehmen erfasst, die ihren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. EWR- Vertragsstaat und eine qualifizierte Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in Rumänien haben, wodurch auch für deutsche Konzerne eine vorgezogene Anwendung der Regelungen drohte (vgl. EY Global Tax Alert vom 03.11.2022). Nach einer derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neuregelung soll für diese Unternehmen aber keine Pflicht mehr zur Erstellung des öffentlichen CbCR in Rumänien bestehen. Die Umsetzung des öffentlichen CbCR für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2023 für Unternehmen mit Hauptsitz in Drittstaaten und qualifizierten rumänischen Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen bleibt dagegen unverändert.
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