Das FG Köln hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der durch die Investmentsteuerreform 2018 resultierenden Übergangsvorschrift (§ 56 InvStG) und der damit einhergehenden möglichen Besteuerung eines (nur) fiktiven Veräußerungsgewinns. Gegen das Urteil ist nun Revision beim BFH anhängig.
Das FG Köln hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der durch die Investmentsteuerreform 2018 resultierenden Übergangsvorschrift (§ 56 InvStG) und der damit einhergehenden möglichen Besteuerung eines (nur) fiktiven Veräußerungsgewinns. Gegen das Urteil ist nun Revision beim BFH anhängig.
Zur Umsetzung des Systemwechsels in der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger durch die Investmentsteuerreform 2018 fingiert der Gesetzgeber eine Veräußerung betroffener Investmentfonds-Anteile zum 31.12.2017, die entsprechend mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft gelten (§ 56 InvStG). Für diesen fiktiven Veräußerungsgewinn (tatsächliche Berücksichtigung bei einer späteren Veräußerung) gelten die grundsätzlich nach neuem Recht zu gewährenden Teilfreistellungsquoten noch nicht. Die Übergangsregelung kann – wie im konkreten Fall des FG Köln – bei einem ungünstigen Kursverlauf (hoher fiktiver Veräußerungsgewinn per 31. 12. 2017, danach Kursverfall) dazu führen, dass ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder gar ein Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird. Das FG Köln sieht eine solche Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen jedoch nicht als verfassungswidrig an (Urteil vom 08.09.2022, 15 K 2594/20). Jene Übergangseffekte (umgekehrt etwa auch durch eine unverminderte Verlustberücksichtigung eines per 31.12.2017 ermittelten Verlustes) seien zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Konzeption eines möglichst klaren Übergangs vom alten zum neuen Besteuerungsregime.
Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 15/22). Das FG begründete seine Revisionszulassung damit, dass die verfassungsrechtlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und die in § 56 Abs. 2, 3 InvStG normierte Übergangsregelung aufgrund der aufschiebend bedingten Besteuerung auch in Zukunft Auswirkungen für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen haben kann. Nun bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu dieser Frage positioniert.
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