Münzen mit Investitionen an der Spitze auf dem Boden in der grünen Natur Hintergrund für Wachstum Business-Konzept se

EU-Aktionsplan Sustainable Finance – EU-Taxonomie-VO

Derzeitiger Stand der EU-Taxonomie und Berichtspflichten für Unternehmen.

Die EU-Taxonomie-Verordnung bietet ein regulatorisches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Sie ist eines der zentralen Elemente der EU zur Erreichung ihrer Klimaziele – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen. Für Unternehmen, die die Anforderungen erfüllen, kann die Taxonomie nicht nur Reputations- und Wettbewerbsvorteile bedeuten. Sie zielt vor allem auch auf die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen ab. Unternehmen, deren Umsätze nicht aus nachhaltigen Aktivitäten resultieren, müssen sich auf steigende Finanzierungskosten einstellen.

Bereits in der Ausgabe des EY Finance & Performance Magazine vom März 2021 haben wir einen kurzen Überblick zu den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung gegeben. In diesem Artikel möchten wir Ihnen nun tiefere Einblicke in die Berichtspflichten und aktuellen Entwicklungen geben.

Anwendungsbereich (unter der noch geltenden NFRD)

Wer veröffentlicht?

Wo wird veröffentlicht?

  • Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU Non-Financial Reporting Directive* (NFRD, in Österreich umgesetzt als NaDiVeG) fallen
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten
  • EU und Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Anforderungen zur Kennzeichnung von Finanzprodukten, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden
  • in der nichtfinanziellen Erklärung innerhalb des Geschäftsberichts oder in einem speziellen Nachhaltigkeitsbericht
  • Offenlegung zur Einhaltung der §§ 243b und 267a UGB (NaDiVeG)

*Der Anwenderkreis wird sich mit der CSRD (als Ablöseverordnung der NFRD) deutlich erweitern.

Berichtspflichten und Änderungen im Vergleich zum Vorjahr

Die EU-Taxonomie hat im letzten Jahr nicht nur sämtliche PIEs in Österreich und ihre Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, sondern auch die Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung der neuen Angaben beauftragt wurden, gefordert. Unternehmen, die von der EU-Taxonomie betroffen sind, mussten ihre Wirtschaftstätigkeiten entlang der Bewertungskriterien analysieren und darüber berichten. Für das Berichtsjahr 2021 galten weniger umfangreiche Berichtspflichten als für 2022. Es waren lediglich die taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten zu benennen und deren Anteile an Umsatzerlösen, CapEx und OpEx anzugeben.

Fällt eine Wirtschaftsaktivität in den Gegenstandsbereich der EU-Taxonomie, weil sie Bestandteil der vorgegebenen Klassifikation ist, dann wird sie als taxonomiefähig bezeichnet. Für eine Taxonomiefähigkeit („taxonomy eligibility“) waren für das Berichtsjahr 2021 nur die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ zuzuordnen. Die Abbildung zeigt die unterschiedlichen Berichtspflichten für 2021 und 2022.

Berichtspflichten

*Die Berichtspflicht für die vier zusätzlichen Umweltziele werden voraussichtlich um ein Jahr verschoben, da die entsprechenden delegierten Rechtsakte erst Ende 2022 erwartet werden.

Für das Berichtsjahr 2022 gilt nun die Frage zu klären, ob die taxonomiefähige Aktivität taxonomiekonform ist („taxonomy alignment“). Die Frage können betroffene Unternehmen anhand der delegierten Rechtsakte für die jeweiligen Umweltziele bewerten.

Wirtschaftstätigkeiten gelten dann als ökologisch nachhaltig (taxonomiekonform), wenn sie die technischen Bewertungskriterien (A und B) und die Minimum Safeguard Standards (C) erfüllen:

A) Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele gemäß den in der EU-Taxonomie festgelegten Kriterien.

B) Sie führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele (sog. „Do no significant harm“-[DNSH-]Kriterien).

C) Sie erfüllen bestimmte soziale Mindestanforderungen (OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der IAO-Kernarbeitsnormen und der Internationalen Charta für Menschenrechte).

Die Kriterien für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ werden in den Annexen 1 und 2 zum Delegierten Rechtsakt C(2021) 2800 festgelegt.

Wie können wir Ihr Unternehmen unterstützen?

Die regulatorischen Dokumente der EU-Taxonomie weisen zum aktuellen Stand teilweise weitreichende Interpretationsspielräume auf, sodass Fragen zur Auslegung der regulatorischen Anforderungen aufkommen können.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Taxonomieanforderungen durch unsere maßgeschneiderten Beratungs- und Prüfungsleistungen. Hierfür nutzen wir unseren modularen Ansatz, der eine agile und individuelle Projektdurchführung gewährleistet und umfassend die Implikationen auf Ihr Geschäftsmodell analysiert:

ey-umsetzung-graphics-.png

Aktuelle Entwicklungen

  • Die technischen Bewertungskriterien für die weiteren vier Umweltziele werden zusammen mit zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten in weiteren delegierten Rechtsakten für Ende 2022 erwartet. Ob die restlichen vier Umweltziele ebenfalls in der Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt werden müssen, bleibt abzuwarten.
  • Neben der bereits bestehenden EU-Taxonomie für die vorhandenen Umweltziele sind eine Erweiterung um neue Kategorien (Extended Taxonomy, Finalisierung Ende 2024 geplant) sowie um die Bereiche Soziales und Governance (Social Taxonomy, Finalisierung nicht vor 2025 geplant) und eine globale Harmonisierung zu erwarten.
  • Die EU-Kommission stellte im Februar 2022 den ergänzenden Delegierten Rechtsakt zu Erdgas und Kernenergie vor. Darin nimmt sie bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten als Übergangstätigkeiten in die EU-Taxonomie auf. Mitte Juni 2022 sprachen sich die Mitglieder des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses mehrheitlich gegen die Aufnahme von Gas- und Atomkraft in die Taxonomie aus – erfolglos: Nur Wochen später wurde der Complementary Delegated Act zur EU-Taxonomie – die Ergänzung um Erdas- und Atomkraftaktivitäten – final verabschiedet; er ist bereits in Kraft und gilt ab 01.01.2023. Das heißt, für die Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2022 ist er bereits vollumfänglich anzuwenden.
  • Die NFRD wird durch die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt. Diese erweitert den Anwendungsbereich der NFRD – und somit auch den der EU-Taxonomie-Verordnung – auf alle börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) und alle großen Unternehmen. Darüber hinaus werden all diese Unternehmen verpflichtet sein, ihre nichtfinanziellen Informationen, einschließlich der Taxonomieangaben mit begrenzter Prüfungssicherheit („limited assurance“), prüfen zu lassen. Unternehmen müssen diese neuen Anforderungen voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2024 (börsennotierte Unternehmen) bzw. ab 2025 (andere große Unternehmen) anwenden.

Mehr zum Thema

Point of View: Nachhaltigkeit als Managementprinzip

Nachhaltigkeit wird die nächste große Transformation vorantreiben, sind sich die Ökonomen Christoph Badelt und Werner Hoffmann sicher.

    Fazit

    Die EU-Taxonomie-Verordnung erfordert strukturierte und kontinuierliche Prozesse zur Ermittlung, Bewertung und Berichterstattung der Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens. Um adäquate Angaben zur EU-Taxonomie berichten zu können, kann es unter anderem notwendig sein, neue interne Prozesse aufzusetzen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher unerlässlich, dass Unternehmen verstehen, inwieweit sie – schon jetzt oder in naher Zukunft – direkt oder indirekt von der EU-Taxonomie und ihren Entwicklungen betroffen sind, und sich entsprechend frühzeitig auf die Anforderungen vorbereiten. Die weiteren Umweltziele 3–6 inkl. ihrer technischen Bewertungskriterien sind nicht zu unterschätzen und werden den Mehraufwand weiter verstärken. Zusätzlich wird sich der Anwenderkreis mit der CSRD noch deutlich erhöhen.



    Über diesen Artikel