Wird eine Organgesellschaft aufgespalten, vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass ein möglicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern ist (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Rz. Org.27 Satz 1 UmwStE). Der BFH widersprach der Finanzverwaltung mit Urteil vom 11.08.2021 (I R 27/18) und rechnete der Organträgerin das Übertragungsergebnis für gewerbesteuerliche Zwecke zu, weil das Ergebnis auch handelsrechtlich abgeführt werden müsse. Insoweit gelte uneingeschränkt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (vgl. Steuernachricht vom 02.12.2021). Nun reagiert das BMF auf dieses Urteil (BMF-Schreiben vom 10.02.2023). Durch die geplante Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II will die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung über den zugrundeliegenden Urteilsfall hinaus anwenden.
In einem Punkt widerspricht das BMF jedoch. In Rz. 25 seines Urteils führte der BFH zur Entkräftung des Verwaltungsarguments, dass seine Handhabung die Nutzung vorvertraglicher Verluste der Organgesellschaft endgültig ausschließe, an, dass eine Umwandlung der Organgesellschaft auch zu einem Zwischenwert und bis zum gemeinen Wert erfolgen könne, um bestehende vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft zu nutzen. Dieser Aussage widerspricht das BMF und betont, dass für eine Verlustnutzung in der Organschaft § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG gelte. Ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei der Organgesellschaft demnach untersagt; eine Übertragung vorvertraglicher Verluste auf den Organträger ist ebenfalls ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 10.02.2023).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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