Für verbindliche Auskünfte entstehen Gebühren, deren Festsetzung in der Praxis immer wieder für Streit sorgt. Vorliegend betraf die im Jahr 2018 von zwei Kommanditisten beantragte verbindliche Auskunft Fragen zu einer Umwandlung. Bei der Umwandlung sollten zwei natürlichen Personen ihren jeweiligen Kommanditanteil an einer KG sowohl in eine bereits bestehende als auch in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft einbringen. Die Kapitalgesellschaften sollten dann noch eine „Stufe“ weiter diese eingebrachten Kommanditanteile in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft einbringen. Die KG hatte alteinbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG a.F. an einer weiteren Kapitalgesellschaft (C-GmbH). Der gestellte Antrag umfasste u.a. die Fragen, ob die geplanten Einbringungen eine Besteuerung i.S.d. § 21 UmwStG a.F. auslösen und steuerneutral erfolgen können. Das Finanzamt hat insbesondere kostenerhöhend berücksichtigt, dass die Vorgänge in mehreren Einzelschritten erfolgen und die Kapitalgesellschaften jeweils als einbringende und aufnehmende Gesellschaften an den Einzelschritten beteiligt sein sollten.
Dem widersprach das FG Münster. Laut FG ist für die beantragte Auskunft auch in Umwandlungsfällen nur eine Gebühr gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO festzusetzen, wenn die Auskunft gegenüber den beteiligten Gesellschaften einheitlich erteilt wird (Gerichtsbescheid vom 26.07.2022, 13 K 1563/20 AO). Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO besteht ein sog. Kumulationsverbot bei einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern erteilten Auskünften. Im entschiedenen Fall hat das FG die Voraussetzungen für eine einheitliche verbindliche Auskunft als erfüllt angesehen. Denn der potenzielle Veräußerungsvorgang wäre i.R.d. einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der KG zu erfassen gewesen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StAuskV, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Für das FG ist aber für die Festsetzung von nur einer Gebühr nicht notwendig, dass ein Fall einer einheitlichen und gesonderten Feststellung i.S.d. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegt, wenn das Finanzamt über einen gemeinsamen Auskunftsantrag von mehreren Antragstellern tatsächlich einheitlich entschieden hat, etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen. Ob eine (rechtliche) Verpflichtung zur einheitlichen Entscheidung auf Seiten des Finanzamts besteht, ist in diesem Fall für das FG damit irrelevant. Das FG folgt daher nicht der Sichtweise der Finanzverwaltung, nach der in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen ist (Tz. 4.1.2 AEAO zu § 89 AO), denn diese stehe im Widerspruch zu § 89 Abs. 3 Satz 2 AO.
Laut FG entspricht der Gegenstandswert für die Auskunftsgebühr der Gesamtbelastung, die aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven durch die geplante Umstrukturierung droht (hier: aus der Beteiligung an der C-GmbH, weil die Anteile an dieser alteinbringungsgeboren i.S.d. § 21 UmwStG a.F. waren). Gehe es um die rechtliche Absicherung dieser stillen Reserven durch eine verbindliche Auskunft, seien die Auskunftsgegenstände wirtschaftlich identisch. Infolgedessen sei nur eine Gebühr festzusetzen. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass im Zuge einer Umwandlung in mehreren Einzelschritten weitere Antragsteller von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst seien.
Der Gerichtsbescheid ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision eingelegt wird und wie sich der BFH ggf. zu den hier relevanten Fragen positioniert.
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