Zuordnung einer Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird laut einem aktuellen BFH-Urteil nicht dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten zugeordnet, wenn die Kapitalgesellschaft einen nicht untergeordneten eigenen Geschäftsbetrieb hat. Das gelte auch, wenn die Geschäftsbeziehungen zur Personengesellschaft aus derer Sicht nicht von geringer Bedeutung sind.

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft gehören, wenn die Beteiligung unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dient oder die Beteiligung des Gesellschafters stärkt oder begründet. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (z.B. auch einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend.

Zur Beurteilung eines konkreten Veranlassungszusammenhangs war im hier vorliegenden Fall von Bedeutung, dass eine (Mehrheits‑)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft bestand, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhielt. Der Urteilsfall betraf dabei die Schenkung eines Anteils an der Komplementär-GmbH an die Kinder des Anteilseigners. Die Betriebsprüfung sah hier die Entnahme einer Kapitalbeteiligung aus dem Sonderbetriebsvermögen des Anteilseigners bei der Personengesellschaft.

Im Streitfall entschied der BFH, dass der benötigte Veranlassungszusammenhang für eine Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II nicht gegeben ist, wenn die Kapitalgesellschaft mehrere Beteiligungen hält (BFH-Urteil vom 21.12.2021, IV R 15/19) und dadurch einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält. Entgegen einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 gilt dies für den BFH in der Regel auch, wenn die Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der Personengesellschaft verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der Personengesellschaft nicht nur von geringer Bedeutung sind. Entsprechend ist es für den BFH gerade bei Kapitalbeteiligungen vorstellbar, dass diese nicht aus­schließlich im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden.

Sofern eine Kapitalgesellschaft bereits einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält, ergebe sich nichts anderes, wenn sie zusammen mit ihrem Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft begründet, bei der dieser als Kommanditist und die Kapitalgesellschaft als Komplementär-GmbH eintritt. Auch in einem solchen Fall stehen die Interessen der Gesellschaften gleichberechtigt zueinander, was einer generellen Einstufung als Sonderbetriebsvermögen in Bezug auf die GmbH-Beteiligung entgegensteht. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr nur anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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