Werden Wandelanleihen ausgegeben, sind die daraus erzielten Erträge eines ausländischen Anteilseigners laut BFH auch dann beschränkt steuerpflichtig, wenn die Wandelanleihen in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Seit dem Jahressteuergesetz 2019 ist diese Auffassung auch gesetzlich verankert.
Streitig war im konkreten Fall, ob in den Streitjahren 2012 und 2013 Zinserträge eines ausländischen Anteilseigners aus Wandelanleihen, die in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und damit Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen wäre. Dabei war insbesondere fraglich, ob sich die beschränkte Steuerpflicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Halbsatz 2 EStG oder aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG ergibt. Durch eine Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG wären die Erträge im Ergebnis ggf. nicht beschränkt steuerpflichtig.
Der BFH hat mit Beschluss vom 13.07.2021 (I R 6/18) entschieden, dass sich die beschränkte Steuerpflicht für die Erträge aus den Wandelanleihen ausschließlich nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Halbsatz 2 EStG als speziellere und damit vorrangige Regelung zu § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG ergibt. Dies folgt laut BFH bereits aus dem Wortlaut und wird auch durch eine teleologisch-historische und systematische Auslegung bestätigt. Dieses Verständnis hat auch der Gesetzgeber durch Änderung des Satzes 2 in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG mit dem Jahressteuergesetz 2019 ausdrücklich klargestellt. Im Übrigen hätte die Sonderregelung für Wandelanleihen in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Halbsatz 2 EStG laut BFH nahezu keinen Anwendungsbereich, wenn hierfür auch die Ausnahme für Teilschuldverschreibungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG zu berücksichtigen wäre. Darüber hinaus verneinte der BFH einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Damit bejahte der BFH die beschränkte Steuerpflicht auf die erzielten Erträge. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG gesetzlich verankert, dass die für die Teilschuldverschreibungen grundsätzlich bestehende Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht nicht greift, soweit es sich um Wandelanleihen handelt.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.
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