Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Der BFH äußert sich zu der Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung. Diese muss vorliegen, um eine umsatzsteuerliche Organschaft begründen zu können. Für eine solche genügt jedoch nicht jedwede Vermietung von Geschäftsräumen zwischen den einzugliedernden Gesellschaften, urteilt der BFH.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) setzt neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung die wirtschaftliche Eingliederung voraus. Diese ist gegeben, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen den einzugliedernden Gesellschaften vorliegt. Auch wenn bei einer eindeutigen Ausprägung der anderen Eingliederungsmerkmale die wirtschaftliche Eingliederung nicht deutlich hervortreten muss, erfordere eine wirtschaftliche Verflechtung das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen. Die Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder von Büroräumen kann eine solche Verflechtung zwar begründen. Der BFH urteilte aber, dass es nicht ausreichend sei, wenn Räume vermietet werden, die nicht eigens für die Unternehmenstätigkeit in besonderer Weise ausgestattet und daher ohne weiteres austauschbar seien. Auch genüge es nicht, wenn Verwaltungsaufgaben in den Bereichen der Buchführung und der laufenden Personalverwaltung übernommen würden (BFH-Urteil vom 01.02.2022, V R 23/21).

Der V. BFH-Senat bestätigte in seinem Urteil zudem die Sichtweise des XI. BFH-Senats, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen zwei Schwestergesellschaften allein nicht möglich sei.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.

Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.