Der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (Zuzug) entstandene Vermögenszuwachs hat laut BFH nicht i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG einer der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen, wenn dort keine Steuer festgesetzt worden ist
Hält ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 17 EStG und veräußert er diese, berechnet sich der Veräußerungsgewinn grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und Veräußerungskosten. Für den Fall des Zuzugs des dann unbeschränkt Steuerpflichtigen ordnet § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG an, dass an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert tritt, den die ausländische Finanzverwaltung beim Wegzug des Steuerpflichtigen festgestellt hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch nach dem Wortlaut u.a., dass die Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs im Ausland der Besteuerung ähnlich der deutschen Wegzugsteuer nach § 6 AStG „unterlegen“ hat.
Im Streitfall zog ein niederländischer Staatsbürger nach Deutschland und wurde unbeschränkt steuerpflichtig. Er hielt eine 100-Prozent-Beteiligung an einer niederländischen B.V. im Privatvermögen. Die niederländische Finanzverwaltung versäumte es, den Wegzug zu besteuern und stellte lediglich den Wert der Beteiligung bei Wegzug fest. Der BFH entschied mit Urteil vom 26.10.2021 (IX R 13/20), dass anders als die Vorinstanz und das Finanzamt meinen, der Wortlaut „unterlegen“ im Ausgangspunkt gegen die Auslegung spreche, nach der die Steuer festgesetzt und tatsächlich bezahlt worden sein muss. Das „Unterlegen“ in § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG sei aber so auszulegen, dass die ausländische Steuer zumindest in einem Steuerbescheid berechnet und festgesetzt werden muss, um den Anforderungen zu genügen. Demgegenüber reiche die bloße Feststellung des Werts nicht aus.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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