Das BMF präzisiert und ergänzt seine Verwaltungsauffassung zur Anwendung des Nullsteuersatzes bei bestimmten PV-Anlagen. Im Zuge dessen wird auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Mit dem JStG 2022 (BStBl. I 2023, S. 7) wurden neben ertragsteuerlichen (vgl. § 3 Nr. 72 EStG) auch umsatzsteuerliche Erleichterungen (Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG) für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt.
Mit BMF-Schreiben vom 30.11.2023 werden weitere Einzelfragen durch Anpassung des UStAE beantwortet. Zuvor hatte das BMF bereits mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 den UStAE um einen Abschnitt zu § 12 Abs. 3 UStG ergänzt (vgl. EY-Steuernachrichten vom 02.03.2023). In dem neuen, ergänzenden BMF-Schreiben vom 30.11.2023 nimmt das BMF nun insbesondere erweitert Stellung zur Entnahme der PV-Anlage (u.a. Aufnahme einer Ausnahmeregelung für bis zum 11.01.2024 erklärte Entnahmen). Des Weiteren äußert sich das BMF zu den Folgen einer Entnahme bei vorher erfolgter Option zur Regelbesteuerung (grundsätzliche fünfjährige Bindungsfrist nach § 19 Abs. 2 UStG an die Regelbesteuerung). Weitere Erläuterungen betreffen z.B. Solar-Carports (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE n.F.)
Die Ausführungen des BMF sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bestimmte Fälle gewährt das BMF jedoch auch Nichtbeanstandungsregelungen. So kann hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage i.S.v. § 12 Abs. 3 UStG für vor dem 01.01.2024 ausgeführte Leistungen (unter bestimmten Voraussetzungen) der Regelsteuersatz gem. UStAE in der bis zum 29.11.2023 geltenden Fassung angewendet werden.
Zu den ertragsteuerlichen Erleichterungen wurde ein separates Anwendungsschreiben (vgl. EY-Steuernachrichten vom 27.07.2023) veröffentlicht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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