Weitere Aktualisierung des UStAE zur Vorsteueraufteilung

Nach den kürzlich aktualisierten Grundsätzen zur Vorsteueraufteilung bei Grundstücken überarbeitet das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zur Vorsteueraufteilung hinsichtlich ergangener Rechtsprechung des BFH.

Unternehmer haben Vorsteuerbeträge aufzuteilen, wenn sie sowohl Umsätzen, die zum lVorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zuzurechnen sind. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Von diesem Grundsatz können die Mitgliedstaaten abweichen. Dies hat der deutsche Gesetzgeber in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht. Zur Vorsteueraufteilung bei Grundstücken hatte das BMF vor Kurzem den UStAE überarbeitet (BMF-Schreiben vom 20.10.2022, vgl. Steuernachricht vom 26.10.2022). Nun aktualisiert das BMF erneut, dieses Mal zur Aufteilung bei einer KWK-Anlage (BMF-Schreiben vom 18.11.2022).

Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Umsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer. Das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist. Eine Steuer, die nach § 14c UStG geschuldet wird, kommt für eine Vorsteueraufteilung nicht in Betracht.

Für ein Blockheizkraftwerk hatte der BFH schon vor längerer Zeit entschieden, dass erzeugte Produkte (Strom und Wärme) trotz gleicher Bemessung in kWh nicht miteinander vergleichbar seien. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuern nach den produzierten Leistungen in kWh nicht sachgerecht. Stattdessen seien sie nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (als objektbezogenem Umsatzschlüssel) aufzuteilen. Unter anderem diese Rechtsprechung fügt das BMF nunmehr in seinen UStAE ein und nimmt das Urteil in das Bundessteuerblatt auf.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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