Ein Gesellschafter oder eine Vorgründungsgesellschaft kann die Vorsteuer auf Eingangsleistungen abziehen, auch wenn nicht sie, sondern die spätere Gesellschaft das Investitionsgut verwendet. Investitionsumsätze sind hier Übertragungen von Investitionsgütern und Leistungen, die von der Gesellschaft für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.
Ein Vorsteuerabzug aus einer bezogenen Eingangsleistung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Unternehmer diese in seinem Unternehmen für seine (vorsteuerunschädlichen) Ausgangsleistungen verwendet. Der Vorsteuerabzug eines Gesellschafters oder einer Vorgründungsgesellschaft für bezogene Leistungen, die sie an die neu gegründete Gesellschaft außerhalb eines Leistungsaustausches weiterreichen, war daher zuletzt auch vor dem EuGH streitig. Das BMF reagiert nun mit Schreiben vom 12.04.2022 auf diese Rechtsprechung und auf die Folgerechtsprechung des BFH.
Nach dem BMF-Schreiben kann ein Gesellschafter oder eine Vorgründungsgesellschaft die Vorsteuer auf Investitionsgüter abziehen, auch wenn sie sie nicht selbst verwenden, sondern an die neu gegründete Gesellschaft außerhalb eines Leistungsaustausches weiterreichen. Das gilt aber nicht für jedwede Eingangsleistung. Stattdessen muss es sich – neben weiteren Voraussetzungen – um einen Investitionsumsatz handeln. Ein Investitionsumsatz definiert das BMF als die tatsächliche Übertragung von Vermögenswerten (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die von der Gesellschaft für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Hiervon sind explizit auch sonstige Leistungen erfasst, nicht nur Gegenstände. Auch bei einer geplanten, aber gescheiterten Gesellschaftsgründung wird dem Gesellschafter dennoch der Vorsteuerabzug zugesprochen.
Diese Grundsätze werden in A. 15.2b Abs. 3 und 4 UStAE eingefügt und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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