Der EU-Grenzausgleich von CO 2-Emissionen (auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism, „CBAM“) soll dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit von in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen zu erhalten, deren Produktionstätigkeit aufgrund der erwarteten Änderungen im CO 2-Emissionshandel erhöhten Kosten unterliegen wird. Gleichzeitig soll eine Abwanderung der Produktion verhindert werden. Die Abgabe auf Importwaren soll die Diskrepanz zwischen den CO 2-Emissionshandelssystemen der Europäischen Union und denen des Ursprungslandes der Waren kompensieren. Für Juli 2021 sind die offiziellen Entwürfe von Rechtsverordnungen der Europäischen Kommission angekündigt.
Der bekannt gewordene Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission sieht Zement, Elektrizität, Düngemittel, Eisen und Stahl und Aluminium bzw. bestimmte hieraus gefertigte Produkte im Anwendungsbereich des Grenzausgleichs. Für diese Güter soll ein Grenzausgleich anfallen, sobald sie ins Zollgebiet der Union gelangen und zollrechtlich zur Einfuhr abgefertigt werden. Inhaltlich soll der Grenzausgleich an das bereits bestehende System für Treibhausgasemissionszertifikate (Richtlinie 2003/87/EG) angelehnt werden, wenngleich die Abwicklung der „CBAM-Zertifikate“ ein separates Regime darstellt.
Ab dem Jahr 2023 soll der EU-Grenzausgleich in einer Übergangsphase beginnen. Im Rahmen der Verzollung wird dann die EU-Grenzausgleichsabgabe – ähnlich einer Zollabgabe – basierend auf Standardwerten festgesetzt. Die Einführer haben im Nachgang die Möglichkeit, Erstattungen zu beantragen, wenn der tatsächliche CO2-Fußabruck der Produktion oder bereits im Herkunftsland angefallene CO2-Abgaben nachgewiesen werden können. Ab dem Jahr 2026 soll das Verfahren verschärft werden und nur noch „Authorized Declarants“, die sich vorab bei den zuständigen Behörden registriert haben, können dann der EU-Grenzausgleichsregelung unterliegende Waren zur Einfuhr anmelden. Unabhängige Prüfstellen sind einzubeziehen, um Nachweise für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks bzw. der Gültigkeit von Nachweisunterlagen zu bestätigen.
Die Verordnung wird zunächst im politischen Prozess erörtert werden, Änderungen sind dabei durchaus möglich.