Mit Schreiben vom 30.08.2021 erweitert das BMF die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten. Danach soll der Vorläufigkeitsvermerk künftig alle Steuerbescheide ab 2005 erfassen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird.
Das BMF weist dabei darauf hin, dass eine Überprüfung der möglichen Zuvielbelastung von Alterseinkünften von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen nicht möglich sei. Der Vorläufigkeitsvermerk wird daher um einen zusätzlichen Hinweis ergänzt, wonach das Finanzamt für den Fall, dass nach einer künftigen Entscheidung des BVerfG oder des BFH der Steuerbescheid hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nach Auffassung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu ändern sei, weitere Unterlagen vom Steuerpflichtigen benötige.
Mit zwei Urteilen vom 19.05.2021 (X R 33/19 und X R 20/19) hat der BFH erstmals konkrete Berechnungsparameter festgelegt, wie eine Doppelbesteuerung im System der nachgelagerten Besteuerung zu ermitteln ist. Gegen diese Entscheidungen wurden beim BVerfG zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden erhoben (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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