Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 18.05.2022 das 4. Corona-Steuerhilfegesetz (4. Corona-StHG) zusammen mit einigen Änderungsanträgen sowie das unveränderte Energiesteuersenkungsgesetz angenommen. Bereits am Donnerstag, den 19.05.2022, soll das Bundestagsplenum beiden Gesetzen zustimmen.
Beim 4. Corona-StHG hat der Finanzausschuss des Bundestags insbesondere den vom Bundesrat in dessen Stellungnahme vom 08.04.2022 geforderten Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten umgesetzt (vgl. Steuernachrichten vom 14.04.2022). Damit sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 Prozent abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Neuregelung ist grundsätzlich anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag kann die Regelung aber auch einheitlich für vor dem 01.01.2023 endende Wirtschaftsjahre angewendet werden, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). Beim Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten (§ 4h Abs. 3 Satz 4 EStG).
Darüber hinaus kommt es im Vergleich zum Regierungsentwurf (vgl. Steuernachrichten vom 17.02.2022) zu Nachbesserungen bei der Verlängerung der allgemeinen gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen für beratene sowie nicht-beratene Fälle, der zinsfreien Karenzzeit sowie weiteren relevanten Fristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis nunmehr 2024. Neben der Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige für 2020 (bis 31.08.2022) wird nun auch für 2021 die Abgabefrist um sechs Monate auf den 31.08.2023 verlängert. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 verlängert werden, jedoch in geringerem Umfang. Die jeweils in entsprechendem Umfang verlängerte zinsfreie Karenzzeit für 2020 bis 2024 soll gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen gelten. Auch die für nicht beratene Steuerpflichtige geltenden Erklärungsfristen sollen für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2023 im größeren Umfang verlängert werden. Weitere in entsprechendem Umfang vorgesehen Fristverlängerungen betreffen sog. Vorabanforderungen von Steuererklärungen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowie die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen in beratenen Fällen.
Eine weitere Änderung, die kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch umgesetzt wurde, ist die Ausweitung der Steuerfreiheit des sog. Pflegebonus auf bis zu 4.500 Euro.
Bereits am 19.05.2022 soll das 4. Corona-StHG in der vom Finanzausschuss angenommenen Fassung vom Bundestag formal beschlossen werden. Die ebenfalls noch erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist für den 10.06.2022 vorgesehen.
Keine Änderungen im Vergleich zum Entwurf (vgl. Steuernachrichten vom 14.04.2022) sieht der Finanzausschuss des Bundestags dagegen für das Energiesteuersenkungsgesetz vor. Hier bleibt es dabei, dass die Energiesteuer ausschließlich für im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoff (insbesondere Diesel und Benzin) in den Monaten Juni, Juli und August 2022 auf das EU-Mindestniveau abgesenkt wird.
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