Verlautbarung der EU-Kommission zu den CBAM-Berichtspflichten

Seit dem 01.10.2023 findet das Grenzausgleichssystem (kurz CBAM) Anwendung, zunächst im Rahmen der CBAM-Übergangsregelung. Zur konkreten Ausgestaltung der Berichtspflichten bis Ende 2025 haben sich die EU-Kommission und die Deutsche Emissionshandelsstelle geäußert.

Das Grenzausgleichssystem der EU (kurz CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) findet seit dem 01.10.2023 Anwendung. In den CBAM-Berichten ist durch Zollanmelder bzw. bestimmte indirekte Zollvertreter bei der Einfuhr von CBAM-Waren ein umfassender Datenkatalog zu melden, der typische Datenelemente aus dem Zollwesen sowie Emissionsdaten umfasst. 

Innerhalb des Übergangszeitraums gelten wiederum mehrere Phasen, innerhalb derer Emissionswerte nach unterschiedlichen Ermittlungsmethoden deklariert werden können. Bestimmte Meldepflichten müssen jedoch auch während dieser Übergangsphase eingehalten werden. Am 22.12.2023 hatte die EU-Kommission Standardwerte veröffentlicht, die Unternehmen während der Übergangsphase bis letztmalig im CBAM-Bericht für Einfuhren im Quartal 2/2024 nutzen konnten, um ihre inhaltlichen Berichtspflichten zu erfüllen, wenn ihnen Daten zu den sog. tatsächlichen Emissionswerte noch nicht vorliegen (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.01.2024).

In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission sowie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als in Deutschland für die CBAM-Abwicklung zuständige nationale Behörde deutlich gemacht, dass CBAM-Meldepflichtige entsprechend den in der zugrundeliegenden Verordnung festgelegten Verfahren dazu verpflichtet sind, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.07.2024 die tatsächlichen Emissionswerte zu berichten. Die Regelungen für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 sind entsprechend für die weiteren Quartalsberichte im Übergangszeitraum (Q III 2024 bis Q IV 2025) anzuwenden. Eine von vielen Unternehmen erhoffte Verlängerung der Frist zur Nutzung der Emissions-Standardwerte ist nicht eingetreten. 

Der EU-Kommission und den CBAM-Behörden in den Mitgliedstaaten ist dabei klar, dass die Einholung der Emissionswerte (sowie weiterer Daten zu den Produktionsmethoden, zur Zahlung von Kohlenstoffpreisen in den Herstellungsländern sowie Angaben zum tatsächlichen Fabrikationsort) keine einfache Aufgabe ist und aus verschiedenen Gründen scheitern kann. Insofern sucht die EU-Kommission nach einem Ausweg, um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Sofern Meldepflichtige (weiterhin) keine Daten über tatsächliche Emissionswerte (sowie die weiteren meldepflichtigen Details) berichten, haben sie nachzuweisen, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die entsprechenden Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Alle erfolglosen Bemühungen und Schritte bei der Informations- und Datenbeschaffung von Lieferanten und Herstellern sollten über das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister dokumentiert und ggf. Belege beigefügt werden.

Darüber hinaus weist die Europäische Kommission in ihrer Verlautbarung darauf hin, dass den nationalen Umsetzungsbehörden bei der Prüfung der Berichte ein Ermessensspielraum zusteht. Die DEHSt als nationale Umsetzungsbehörde hat angekündigt, unter zwei Voraussetzungen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen, wenn im CBAM-Bericht weiterhin Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen gemeldet werden:

  • der Meldepflichtige hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte; 
  • es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit des zumutbaren Aufwands bei der Informations- und Datenbeschaffung will die DEHSt insbesondere unter Berücksichtigung der Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe prüfen. Im Falle eines unvollständigen oder fehlerhaften Emissionsberichts kann die EU-Kommission jedoch ungeachtet der Ermessensspielräume der nationalen Umsetzungsbehörden weiterhin zusätzlich ergänzende oder berichtigende Informationen von den Meldepflichtigen fordern. 

Bei unvollständigen bzw. unrichtigen CBAM-Berichten bzw. wenn die CBAM-Meldepflichtigen nicht nachweisen können alles in ihrer Macht Stehende unternommen zu haben, sich auf das CBAM-Berichtswesen vorzubereiten bzw. die erforderlichen Daten einzuholen, drohen Sanktionen. Zu beachten ist weiterhin, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten abweichende Vorgehen bei der Nichtverfügbarkeit von CBAM-Meldedaten zu befolgen sind.

Wenn Unternehmen von ihren Lieferanten die für das CBAM-Berichtswesen erforderlichen Daten erhalten, ist eine umfassende Plausibilitätsprüfung erforderlich. Damit Lieferanten bzw. Hersteller in Nicht-EU-Staaten in die Lage versetzt werden, die für das CBAM-Berichtswesen erforderlichen Daten ordnungsmäßig nach den EU-Bestimmungen zu ermitteln bzw. mitzuteilen bzw. die Wahrscheinlichkeit einer qualitativ verwertbaren Datenlieferung zu steigern, können Maßnahmen zum Wissenstransfer bzw. zur Lieferantenbefähigung empfehlenswert sein. Ohnehin ist zu prüfen, inwieweit die neuen CBAM-Anforderungen (sowie weitere aus der ESG-Regulatorik resultierende Anforderungen) im Beschaffungswesen als Vertragsgegenstand verankert werden.