Im Rahmen der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) wird die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum durch Wohnungsunternehmen an Kriegsflüchtlinge nun für Einnahmen bis zum 31.12.2024 nicht auf den (schädlichen) Tatbestand der Gewerblichkeit geprüft. Zudem führt die Finanzverwaltung u.a. aus, wann die Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen ausnahmsweise unschädlich sind. Bei Wohnraumvermietungen durch Grundstücksunternehmen z.B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Weiterüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) GewStG. Der aktuelle Ländererlass ersetzt den Ländererlass vom 11.11.2022.
Daneben werden mit BMF-Schreiben vom 17.10.2023 die Maßnahmen hinsichtlich der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch steuerbefreite Körperschaften i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung der 10-Prozent-Grenze, vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2022 und 31.03.2022) ebenfalls bis 31.12.2024 verlängert.
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