Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Die mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz eingeführte verkürzte Frist für die Vorlage von Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Verrechnungspreisdokumentation) ist erstmals für nach dem 31.12.2024 entstehende Steuern und Steuervergütungen anzuwenden. Darüber hinaus ist die Anwendung der verkürzten Frist bei nach dem 31.12.2024 bekanntgegebenen Prüfungsanordnungen auch für bereits davor entstandene Steuern zu beachten. Die Frist beträgt in allen Fällen – d.h. auch bei Aufzeichnungen über gewöhnliche Geschäftsvorfälle – nur noch 30 Tage nach Anforderung oder nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 90 Abs. 4 AO).
An diese verkürzte Frist und an weitere wichtige Steuertermine der nächsten Wochen (wie etwa die Ausschlussfrist zum 30.09.2024 für Vorsteuervergütungsanträge für in der EU ansässige Unternehmer) erinnert unsere Übersicht.
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