Unterschiedlicher Ansatz von Vermietungsimmobilien unionsrechtswidrig

Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene vermietete Wohngrundstücke sieht das ErbStG einen Abschlag in Höhe von 10 Prozent des gemeinen Werts vor, für im Drittland belegene entsprechende Wohngrundstücke dagegen nicht. Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen die unionsrechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit.  

Mit Beschluss vom 02.09.2021 (7 K 1333/19) legte das FG Köln dem EuGH die Frage vor, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009 (jetzt § 13d ErbStG) mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Die Norm sieht einen Abschlag in Höhe von 10 Prozent des gemeinen Wertes auf Grundstücke vor, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland oder einem EU/EWR-Staat belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.v. § 13a ErbStG gehören. Im Drittland belegene Immobilien sind dagegen mit ihrem vollen gemeinen Wert anzusetzen. Das FG sah die Beschränkung in § 13c ErbStG auf im Inland und im EU/EWR-Raum belegene Grundstücke als nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar an.

Der EuGH folgte der Argumentation des FG und stufte § 13c ErbStG 2009 als unionsrechtswidrig ein (EuGH-Urteil vom 12.10.2023, C-670/21). § 13c ErbStG 2009 stelle eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Dabei seien Regelungen, die bezüglich der Belegenheit eines Wirtschaftsgutes unterscheiden, gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV nur dann kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht vergleichbare Sachverhalte betreffe oder sie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. Die Übertragung von Inlands- bzw. EU/EWR- und Drittlands-Grundbesitz (hier von Todes wegen) seien laut EuGH jedoch vergleichbare Sachverhalte, da bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sowohl bei in- wie ausländischen Grundstücken unmittelbar der gemeine Wert der Grundstücke zugrunde gelegt werde. 

Des Weiteren sah der EuGH auch keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken (vorliegend weder durch Gründe der sozialen Wohnungspolitik eines Mitgliedstaats noch durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten). 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.

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