Das BMF erweitert seinen Umsatzsteueranwendungserlass zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten. Neu eingefügt sind Details, wie die 10 Prozent-Grenze bei den variablen Vergütungen zu berechnen ist und zu welchem Zeitpunkt die Aufsichtsratstätigkeit ausgeführt wird.
Die Aufsichtsratstätigkeit kann entweder unternehmerisch – und damit umsatzsteuerbar – oder nichtselbständig – und damit nicht umsatzsteuerbar – ausgeübt werden. Die Finanzverwaltung macht die Unterscheidung im Wesentlichen daran fest, ob das Aufsichtsratsmitglied eher eine Festvergütung bezieht, vergleichbar einem Arbeitnehmer, oder eine variable Vergütung, vergleichbar einem Selbständigen. Bei einer gemischten Vergütung geht die Finanzverwaltung von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, wenn deren variablen Bestandteile mindestens 10 Prozent betragen.
Mit BMF-Schreiben vom 29.03.2022 präzisiert die Finanzverwaltung nun, wie die 10 Prozent-Grenze berechnet werden muss und wann die Leistungen ausgeführt sind (Abschn. 2.2 Abs. 3a Sätze 5 bis 11 UStAE n.F.). Wichtigste Ergänzung ist hierbei, dass die 10 Prozent-Grenze nicht (mehr) für das Kalenderjahr, sondern für das Geschäftsjahr der betreffenden Gesellschaft berechnet wird. Die Berechnung ist dabei zu Beginn des Geschäftsjahres vorzunehmen. Als Leistungszeitpunkt der allgemeinen unternehmerischen Aufsichtsratstätigkeit wiederum gilt aber der Ablauf des Geschäftsjahres. Erhält das Mitglied Sitzungsgelder und Auslagenersatz bei tatsächlicher Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen, so ist Leistungszeitpunkt dagegen der jeweilige Sitzungstag.
Ebenfalls mit dem aktuellen Schreiben passt das BMF seine bisherige im BMF-Schreiben vom 08.07.2021 enthaltenen Nichtbeanstandungsregelungen an. So wird es etwa – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die bis zur Aufhebung durch das BMF-Schreiben vom 08.07.2021 geltenden Regelungen in Abschn. 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 01.01.2022 begonnen hat.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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