Da die Finanzämter die Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen unterschiedlich beurteilen, wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Ergänzt werden somit Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen von dem nichtunternehmerischen Bereich.
Auf Hinweis des Bundesrechnungshofs ergänzt das BMF mit Schreiben vom 27.01.2023 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) um einheitliche Regelungen zur Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen. Unter anderem werden Ausführungen zur Definition von Forschungseinrichtungen in A. 2.10 Abs. 10 UStAE aufgenommen. Des Weiteren wird hier festgelegt, was zum unternehmerischen Bereich gehören kann. So gehört Grundlagenforschung z.B. zum unternehmerischen Bereich, wenn sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken. Fehlt eine nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht, gehört die Grundlagenforschung zum nichtunternehmerischen Bereich. Weiterhin gehören zum nichtunternehmerischen Bereich auch die reine Lehre und Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. ein Tag der offenen Tür oder ähnliches. Auch kann es für die Abgrenzung auf die Organisation und Eingliederung der Forschungseinrichtung in andere Einrichtungen ankommen.
Neben einer Reihe von Beispielen in A. 2.10 Abs. 10 UStAE enthält der neue Abs. 11 ein zweistufiges Berechnungsschema zur Ermittlung des Prozentsatzes der nicht für das Unternehmen bezogenen Vorsteuern. Die Basis bilden die vorsteuerbelasteten Kosten der Gesamtleistung aus der Kosten- und Leistungsrechnung.
Die Regelungen des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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