Das Bundesministerium der Justiz hat am 20.04.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in deutsches Recht vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen sowohl für grenzüberschreitende Umwandlungen, aber auch für rein nationale Umwandlungen vor.
Durch den Referentenentwurf werden insbesondere über das bisherige Recht (§§ 122a ff. UmwG) hinaus auch grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Formwechsel auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes ermöglicht. Für rein nationale Verschmelzungen ist u.a. vorgesehen, den Rechtsschutz der Anteilseigner von übertragendem und übernehmenden Rechtsträger identisch auszugestalten. Beide Anteilseignergruppen werden mit der Bewertungsrüge auf das Spruchverfahren verwiesen. Zusätzlich ist vorgesehen, dass Aktiengesellschaften Anpassungen der Wertverhältnisse durch zusätzliche Aktien ausgleichen können, um die Liquidität der verpflichteten Gesellschaft zu schonen. Nachbesserungen sind zudem bzgl. der Stellung von Gläubigern und Arbeitnehmern im Umwandlungsverfahren vorgesehen. Die Änderungen der Umwandlungsrichtlinie sind bis zum 31.01.2023 in nationales Recht umzusetzen.
Der Referentenentwurf ist auf der Internetseite des BMJ abrufbar.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.
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