Umlegung der Grundsteuer führt zu gewerbesteuerlicher Hinzurechnung

Werden umlagefähige Grundstücksnebenkosten im Rahmen des Mietvertrags auf den (gewerblichen) Mieter umgelegt, führt das bei den Mietern/Pächtern zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, da es sich insoweit um Miet- oder Pachtzinsen handelt.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden bestimmte Kosten der Bemessungsgrundlage nach § 7 Satz 1 GewStG hinzugerechnet. Nach § 8 Nr. 1 Bstb. e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zur Hälfte bei den Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehört hierbei auch die Grundsteuer, wenn sie auf den Mieter umgelegt wird (BFH-Urteil vom 02.02.2022, III R 65/19).

Bestimmte vom Vermieter zu tragende Kosten können durch Vertrag auf den Mieter umgelegt werden (Abweichung vom gesetzestypischen Lastenverteilungssystem). Zivilrechtlich gehört auch die wirtschaftlich vom Mieter getragene Grundsteuer zur Miete, wenn die Vertragsparteien die Umwälzung der Grundsteuer vertraglich vereinbart haben. Die bisherige Rechtsprechung dazu beruht auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter mindernd auf die Miethöhe auswirkt. Somit ist auch die Grundsteuer von § 8 Nr. 1 Bstb. e GewStG erfasst und entsprechend anteilig hinzuzurechnen. Für die Auslegung des § 8 Nr. 1 Bstb. e GewStG bedient sich der BFH hier an der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG a.F. Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des BFH weiterhin zur Auslegung der Vorschrift angewendet werden, da sie im Kern gleichgeblieben ist.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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