Überraschende Einigung zu grunderwerbsteuerlichen Share Deals

Nachdem um die Reform des Grunderwerbsteuergesetzes zu den sog. Share Deals lange Funkstille herrschte, bahnt sich nun ein Gesetzesbeschluss an. Er ergänzt den Regierungsentwurf um eine Börsenklausel, es bleibt aber bei der Absenkung der Beteiligungsschwelle auf 90 Prozent. Das Datum des Inkrafttretens soll nun der 01.07.2021 sein. Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen werden jedoch teilweise gestrichen.

n Sachen Share Deals fand zuletzt im Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags statt. Darin wurde erhebliche Kritik am Gesetzentwurf geäußert, der daraufhin von den Koalitionsfraktionen für weitere Beratungen zurückgezogen wurde.

Nach der am 14.04.2021 im Finanzausschuss des Bundestags finalisierten Gesetzesfassung soll in der kommenden Woche der Gesetzesbeschluss im Bundestag folgen. Inhaltlich bleibt es bei den Eckpunkten des Regierungsentwurfs vom 19.07.2019. Erwähnenswert sind dabei vorrangig die Absenkung der 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent, die Einführung eines neuen Tatbestands zur Besteuerung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften und die grundsätzliche Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre. Die Konzernklausel soll aber nach wie vor nicht angepasst werden.

Nennenswerte Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind nun die Einführung einer Börsenklausel und die geänderte Anwendungsregelung zum neuen Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften. Für die neue Regelung sollen bestimmte Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht bleiben, wenn diese an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Damit soll eine überschießende Wirkung der Regelung verhindert werden. Die Börsenklausel beinhaltet jedoch Einschränkungen und dürfte damit zu Auslegungsproblemen führen und erhebliche Diskussionen nach sich ziehen. Bezüglich der Anwendung der neuen Norm sollen auch Übergänge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, unberücksichtigt bleiben. So sollen laut Begründung Vertrauensschutzprobleme umgangen werden.

Allerdings wurden die bisher enthaltenen Übergangsregelungen teilweise erheblich eingeschränkt, was ebenfalls zu Unsicherheiten bei der Anwendung der geänderten Vorschriften führen dürfte. Gestrichen wird z.B. eine spezielle Anwendungsregelung, die vorsah, dass Übergänge, deren Verpflichtungsgeschäft maximal ein Jahr vor Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundesrat geschlossen wurden und die innerhalb eines Jahres danach umgesetzt werden, von der Neuregelung ausgenommen sind. Die ursprünglich vorgesehene Aufhebung der Begrenzung für Verspätungszuschläge wurde aus diesem Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Sie wurde bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 umgesetzt. Weitere Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf, wie z.B. die Abschaffung der sog. „Ewigkeitsklausel“ durch Änderung des § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG, sind ebenfalls nicht Gegenstand der Gesetzesänderung.

Der Gesetzesbeschluss wird für die kommende Woche, voraussichtlich am 21.04.2021, erwartet. Es ist davon auszugehen, dass anschließend auch der Bundesrat zustimmt und das Gesetz spätestens im Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Weitere Details zur Reform der Grunderwerbsteuer entnehmen Sie einem EY RETT Alert.

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